Allgemeine Pflichten der Beamtinnen / Beamten
Beamtinnen und Beamte (einschließlich Anwärterinnen und Anwärter), die dienstunfähig erkranken, sind verpflichtet, jede Dienstunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich (schriftlich oder mündlich, auch telefonisch) ihrer Beschäftigungsdienststelle anzuzeigen.
Dauert die Erkrankung länger als 3 Arbeitstage, ist spätestens an dem darauf folgenden allgemeinen Arbeitstag unaufgefordert eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Dienstunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen.
Dauert die Erkrankung länger als in der Bescheinigung angegeben, ist unverzüglich eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen (Folgebescheinigung). Im übrigen gilt auch hier die Verpflichtung, die Beschäftigungsdienststelle rechtzeitig zu unterrichten.
Zur Vermeidung von Fehlleitungen ist auf den Attesten vor dem Namen der erkrankten Person die jeweilige Amts- bzw. Dienstbezeichnung anzugeben.
Während des Erholungsurlaubs muss eine Erkrankung unverzüglich angezeigt und durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden, wenn die Krankheitstage nicht auf den zustehenden Erholungsurlaub angerechnet werden sollen. Eine auf den zurückliegenden Zeitraum datierte Dienstunfähigkeitsbescheinigung kann nicht anerkannt werden.
Der Erholungsurlaub verlängert sich nicht „automatisch“ um die Krankheitstage. Er muss vielmehr neu beantragt und darf erst angetreten werden, wenn er genehmigt ist.