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bundeswehr-feuerwehr.de => Neuigkeiten und Ankündigungen => Thema gestartet von: Martin am 25. Januar 2021, 14:05 Uhr

Titel: Änderungen in der Trennungsgeldverordnung (TGV) – Aufgepasst Fristablauf!
Beitrag von: Martin am 25. Januar 2021, 14:05 Uhr
24. Januar 2021


Zitat
Seit 1. Juni 2020 gelten die Änderungen in der Trennungsgeldverordnung (TGV) § 1 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 6 bis 9.

Diese Änderungen beziehen sich auf:

• Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung,

• Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes,

• vorübergehender Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde sowie

• vorübergehender dienstlicher Tätigkeit bei einer anderen Stelle in einer Dienststelle

Trennungsgeld wird in vorgenannten Fällen auch dann gewährt, wenn die Wohnung innerhalb des Einzugsgebietes von 30 km des neuen Dienstortes liegt.

Diese Änderung des § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV gilt ab 1. Juni 2020 ohne Übergangsfrist auch für Maßnahmen die vorher begonnen haben und für die bislang kein Trennungsgeldanspruch bestand.

Hinweis: Es gilt zu beachten, dass die gesetzliche Ausschlussfrist (1 Jahr) nach § 9 TGV für den Grundantrag gewahrt bleibt. Auch für Maßnahmen die vor dem 1. Juni 2020 begonnen hatten endet somit die Ausschlussfrist am 31. Mai 2021.



Quelle: Verband der Beamten und Beschäftigten der Bundeswehr e.V. (VBB) (https://www.vbb.dbb.de/aktuelles/news/aenderungen-in-der-trennungsgeldverordnung-tgv-aufgepasst-fristablauf/)
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