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Autor Thema: [Erste Anlaufstelle Grundinformationen] - Verdienst / Soziales  (Gelesen 33324 mal)

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  • Martin

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    Die Besoldung (Dienstbezüge) ist einheitlich für alle Beamten und Richter in Bund sowie für Berufssoldaten im Bundesbesoldungsgesetz geregelt.

    Beamte/innen erhalten neben den Dienstbezügen weitere Leistungen. Bei den Dienstbezügen werden Alter, Familienstand und Kinderzahl berücksichtigt. Darüber hinaus brauchen Beamte/-innen keine Pflichtbeiträge zur Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung zu bezahlen. Sie haben Anspruch auf Altersversorgung, Unfallfürsorge und Beihilfen. In der Ausbildung erhalten Beamte/-innen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Anwärterbezüge, die aus Anwärtergrundbetrag und ggf. Familienzuschlag bestehen.


    Jährliche Sonderzuwendung
    Mit dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. September 2003 wurde die bis dahin bestehende bundeseinheitliche Regelung für Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden hinsichtlich des sog. „Weihnachtsgeldes“ aufgegeben.
    Jährliche Sonderzahlung (ehemalig „Weihnachtsgeld“) werden monatlich in das Grundgehalt i. H. v. 5 % der Monatsbezüge bis A 8 integriert.


    Vermögenswirksame Leistungen
    Vollbeschäfftigte Beamtinnen und Beamte:
    Der Arbeitgeberanteil der Vermögenswirksamen Leistungen beträgt monatlich 6,65 €.

    Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter bzw. Beamte auf Widerruf:
    Wenn die Anwärterbezüge nebst Familienzuschlag (Stufe 1) 971,45 € im Monat nicht erreicht werden, erhalten sie monatlich 13,29 €. Dies kann aber ausgeschlossen werden, da der Anwärterbetrag bereits über 971,45 € liegt, somit beträgt die Leistung monatlich nur noch 6,65 €.


    Versorgung
    Nach Beendigung der Dienstzeit haben Beamtinnen und Beamte Anspruch auf Versorgungsbezüge (Pension). Die Höhe richtet sich nach den zuletzt erhaltenen Brutto-Dienstbezügen. Auch der Familienzuschlag wird weiterhin gezahlt. Zusätzlich besteht ggf. Anspruch auf Kindergeld.


    Dienstbezüge / Besoldung
    Nach der Ausbildung erhalten Beamte/-innen Dienstbezüge. Diese setzen sich zusammen aus Grundgehalt, Familienzuschlag und der allg. Stellenzulage. Das Grundgehalt steigert sich nach sogenannten Erfahrungsstufen (insg. gibt es 8 Erfahrungsstufen). Für den Aufstieg kommt es auf Leistung an. Nicht anforderungsgerechte Leistungen können zu einem Verbleiben in der bisherigen Stufe des Grundgehaltes führen.

    Neues Stufensystem: Aufstieg in 8 Stufen nach Erfahrungszeiten:

    • 1. Stufe = 2 Jahre Einstieg (ohne anrechenbare Berufserfahrung)
    • 2. Stufe = 3 Jahre Erfahrungszeit
    • 3. Stufe = 3 Jahre Erfahrungszeit
    • 4. Stufe = 3 Jahre Erfahrungszeit
    • 5. Stufe = 4 Jahre Erfahrungszeit
    • 6. Stufe = 4 Jahre Erfahrungszeit
    • 7. Stufe = 4 Jahre Erfahrungszeit
    • 8. Stufe = erreichen des Endgrundgehaltes

    Sollte alles optimal laufen, so kann man innerhalb von 23 Jahren sein Endgrundgehalt, die Erfahrungsstufe 8 erreicht haben. Außerdem können Leistungsprämien/-zulagen gewährt werden. Der Familienzuschlag orientiert sich an den Familienverhältnissen und der Kinderzahl. Kindergeld wird von den öffentlichen Arbeitgebern direkt gezahlt nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes.

    Eine Stellenzulage für Verwendungen im Einsatzdienst der Feuerwehr wird gemäß Verwaltungsvorschrift unter bestimmten Anspruchsvoraussetzungen gewährt. Berechnungen mit Brutto- / Nettobesoldungsbeispielen und Angaben zu den Anwärterbezügen erhaltet Ihr bei den Einstellungsbehörden.

    Beispiele für Brutto- / Nettobezüge

    Zitat
    Mit Hilfe des Bezügerechners könnt ihr für einen ersten Überblick euere Beamtenbesoldung (jeweils für Bundesbedienstete) errechnen: Online-Bezügerechner I , "Bundesdienst auswählen" (dienstleistungszentrum.de) oder Online-Bezügerechner II (oeffentlicher-dienst.info)
    Weitere Informationen zu Dienstbezügen / Besoldung findet ihr hier:
    Welche allgemeine Hinweise muss ich zur Besoldung beachten?

    Bitte stellt alle Zusatzleistungen in Rechnung, wenn Ihr die Beamtenbezüge mit den Gehältern von Angestellten in der Wirtschaft vergleichen wollt. Dazu eine Broschüre zur Beamtenversorgung die die Vorurteile gegenüber Beamte entkräftet:

    Broschüre > 7 Irrtümer zur Beamtenversorgung (Verweis Vorurteile Beamte)


    Urlaubsansprüche, Unterkunft und Verpflegung während der Ausbildungszeit
    Urlaubsansprüche werden gemäß Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) gewährt. Die unten genannten Angaben beziehen sich auf ein Verwaltungsbeamten. Über den Erholungsurlaub hinaus kann bei besonderen Anlässen Sonderurlaub gewährt werden.

    Urlaub (Arbeitstage)
        bis zum vollendeten 55. Lebensjahr, im Kalenderjahr 29 Urlaubstage
        ab Vollendung des 55. Lebensjahr, im Kalenderjahr 30 Urlaubstage

    14. Änderung zur EUrlV § 5 Urlaubsdauer Abs. 1:
    Der Erholungsurlaub beträgt für Beamtinnen und Beamte, deren regelmäßige Arbeitszeit auf 5 Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage.

    Bei Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst (Schichtdienst) wird der Erholungsurlaub anders berechnet.
    Ein Beispiel dazu gem. §5 EUrlV Abs. 5:

    Du leistest voraussichtlich in einem Jahr 120 Schichttage. Das bedeutet denn 120 Schichttage x 30 Urlaubstage / 260 = 13,85 Urlaubstage -> Genauer gesagt hast du nun einen Anspruch auf 14 Urlaubstage.

    Beurlaubung ohne Bezüge (wenn dienstliche Verhältnisse es gestatten)

    Familienpolitisch (1 Kind unter 18 Jahren, pflegebedürftige Angehörige):
    höchstens 15 Jahre.

    Arbeitsmarktpolitisch:
    für einen Zeitraum, der sich bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, höchstens 15 Jahre (auch im Zusammenhang mit familienpolitischer Beurlaubung), unabhängig vom Ruhestandsbeginn höchstens 6 Jahre.

    Elternzeit
    Unbezahlte Freistellung (maximal 3 Jahre)

     
    Verpflegung
    Während der praktischen Ausbildung ist für Unterkunft und Verpflegung selbst zu sorgen. Die ausbildenden Dienststellen sind jedoch behilflich. Bei Lehrgängen werden internatsähnliche Unterkunft und Verpflegung bereitgestellt, im allgemeinen in Kasernenanlagen (gegen Bezahlung).

    Mittlerweile hat fast jede(r) Beamtin/Beamter eine so genannte Verpflegungskarte. Dies hat den Vorteil, dass man wirklich nur für die Verpflegung bezahlt die Er/Sie auch in der Kantine zu sich nimmt. Die Verpflegungskarte kann im Küchenbereich an sogenannten Geldaufwertungsautomaten mit einem beliebigen Geldbetrag aufgeladen werden. Bei der Essenausgabe geht man denn anschließend durch ein "Gate" und zieht die Verpflegungskarte durch den "Entwerter".

    Hinweis:
    Die Verpflegungskarte kann immer nur einmal für das entsprechende Essen benutzt werden - keine zweimal das Mittagessen abrechnen z.B. für einen anderen!

    Es ist auch möglich das Essen an der Kasse Bar zu bezahlen.

    Die Höhe des Verpflegungsgeldes richtet sich nach dem Tagessatz der Sozialversicherungsentgeltverordnung.
    Gültige Sachbezüge für Mahlzeiten, ab Januar 20 (Bundeswehrangehörige):

    • Frühstück = 1,80€
    • Mittagessen = 3,40 €
    • Abendessen = 3,40 €
    • (Tagessatz = 8,60 €)

    Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld, Wohnungsführsorge
    Für dienstlich angeordnete Reisen zahlt der Bund eine Vergütung, die aus Fahrtkosten sowie Tage- und gegebenenfalls Übernachtungsgeld oder Aufwandsvergütung besteht. Für Umzüge an einen anderen Ort, die bei Einstellung, Abordnung oder Versetzung aus dienstlichen Gründen notwendig sind, wird eine Umzugskostenvergütung gewährt (Beförderungsauslagen, Reisekosten, Pauschvergütung).

    Bei getrennter Haushaltsführung aus den genannten Gründen wird als Ausgleich der Mehraufwendungen Trennungsgeld gezahlt.

    Wo finde ich Infos zum Trennungsgeld (TG) / Trennungsgeldanträge sowie Umzugskostenvergütung?


    Beihilfe und Vorschüsse, Familienheimfahrten
    Beamte/-innen erhalten zu Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen für sich und ihre Angehörigen Beihilfen. Aus bestimmten Anlässen können sie auch unverzinsliche Gehaltsvorschüsse beantragen. In besonderen Fällen (z. B. Heirat, Wohnungswechsel aus zwingenden Gründen, erstmalige Begründung eines Hausstandes etc.), können unverzinsliche Gehaltsvorschüsse bis zu 2.556,00 Euro gezahlt werden. Nähere Informationen – insbesondere zu den Voraussetzungen und den Rückzahlungsmodalitäten – erhaltet ihr beim Dezernat IV 2 bei der für euch zuständigen Wehrbereichsverwaltung

    Leben verheiratete Beamte/-innen von ihren Familien getrennt, wird ihnen für die Dauer des Anspruchs auf Trennungsgeld für Familienheimfahrten Sonderurlaub, im allgemeinen zwischen neun und zwölf Werktagen im Urlaubsjahr, gewährt.


    Mutterschutz, Erziehungsurlaub, Erziehungsgeld und Betreuungsurlaub
    Beschäftigte dürfen während der Schwangerschaft nicht zu Dienstleistungen herangezogen werden, die Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährden. Nähere Regelungen, auch zu den Schutzfristen vor und nach der Geburt, ergeben sich aus den mutterschutzrechtlichen Vorschriften.

    Beschäftigte können Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge / Entgelt bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen. Die Höchstdauer für eine Beurlaubung ohne Besoldung bei Kinderbetreuung oder Pflege von Angehörigen beträgt 15 Jahre. Weiterhin besteht der Anspruch auf Erziehungs-/Elterngeld. Es richtet sich nach dem Einkommen und wird durch die in den jeweiligen Bundesländern zuständigen Behörden gezahlt. Erziehungsgeld/Elterngeld erhalten Auszubildende unabhängig davon, ob sie ihre Ausbildung unterbrechen oder nicht.


    Krankenversicherung für Beamte
    Beamtinnen und Beamte sind von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit. Sie haben Anspruch auf Beihilfen für Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen. Eine Verpflichtung zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung besteht nicht, ist aber zur Absicherung der über den Beihilfeanspruch hinausgehenden Restkosten (Beihilfeanspruch 50 % bis 80 %) empfehlenswert.

    Wie ist das mit der Beihilfe / Krankenversicherung für Beamte?


    Der Sozialdienst der Bundeswehr
    Der Sozialdienst der Bundeswehr ist mit seinen Fachbereichen Sozialberatung und Sozialarbeit als Teil der Wehrverwaltung bei den Ober-, Mittel- und Ortsbehörden eingerichtet.

    Er steht den Soldatinnen/Soldaten, Beamtinnen/Beamten, Richterinnen/Richtern und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern der Bundeswehr und ihren Familienangehörigen sowie den Versorgungsempfängern sowohl bei allen Fragen mit materiell rechtlichen Bezug als auch bei der Bewältigung familiärer oder persönlicher Probleme mit Rat und Tat zur Seite.

    Sozialberaterinnen und Sozialberater geben Auskunft und unterrichten über
    • Versorgung infolge von Dienstunfähigkeit und/oder Wehrdienstbeschädigung
    • unentgeltliche truppenärztliche Versorgung - Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung,
    • finanzielle und soziale Absicherung bei besonderen Auslandsverwendung,
    • Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Grundwehrdienst und
    • Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz.

    Bei Bedarf wird bei der Beantragung sozialer Leistungen unterstützt. Sie stehen daher in enger Verbindung mit dem jeweiligen Leistungsträger.

    Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter bzw. Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen betreuen bei persönlichen und familiären Problemen, insbesondere bei
    • Ehe und Partnerschaftskonflikten
    • Erziehungsproblemen
    • wirtschaftlichen Schwierigkeiten
    • Trennung, Krankheit oder Tod,
    • Suchterkrankung.

    Neben der Beseitigung bestehender Notstände und Konflikte ist es ihre Aufgabe, planend, vorbeugend und nachsorgend zu wirken.

    Die Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter sowie die Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen bieten nicht nur ihre Hilfe in Teilbereichen menschlicher Probleme an, sondern beziehen die persönliche Lebenssituation, die Umfeldbedingungen, die individuellen Anforderungen und entwicklungsbedingten Bewältigungsmöglichkeiten des Hilfesuchenden in das Hilfeangebot mit ein. Ziel der Sozialarbeit ist es, Menschen zu eigenständigem und verantwortlichem Handeln zu befähigen, und Konfliktlösungen zu fördern, das Selbsthilfepotential Einzelner und in Gruppen zu stärken sowie zur angemessenen gesellschaftlichen Integration beizutragen.

    Weitere Informationen, z.B. Anschriften/Zuständigkeitsbereiche findet ihr direkt auf der Webseite des Sozialdienst der Bundeswehr.

    Hier der externe Link zum Sozialdienst der Bundeswehr -> Sozialdienst der Bundeswehr
    Hier der externe Link zum Sozialdienst der Bundeswehr (Anschriften und Zuständigkeiten)- als pdf Datei -> Anschriften und Zuständigkeiten


    Beamtenversorgung
    Unter dem Begriff Beamtenversorgung werden üblicherweise die Sonderregelung zur Alterssicherung der Beamten und Richter verstanden. Weitere Informationen findt ihr in den u.a. Link.
    Hier der externe Link zum "dbb Beamtenbund und Tarifunion" -> Beamtenversorgung
    « Letzte Änderung: 15. Januar 2021, 10:46 Uhr von Martin, Grund: Links angepasst »
    Gruß Martin ;-)

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    Wie hoch ist der Verdienst während der Laufbahnausbildung bzw. danach?

    Begonnen von Martin

    Antworten: 18
    Aufrufe: 50204
    Letzter Beitrag 06. Oktober 2019, 07:15 Uhr
    von Knabi

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