1. Besoldungsbescheinigung:
Eine Besoldungsbescheinigung erhaltet ihr nach der ersten Zahlung und danach nur, wenn sich in der Höhe der Bezüge etwas ändert. Die Besoldungsbescheinigung ist zur Vorlage bei Behörden geeignet.
Prüft sorgfältig die auf der Besoldungsbescheinigung enthaltenen Angaben da durch die automatisierte Bezügezahlung Fehler nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Beachtet, dass die Änderungen in den persönlichen oder dienstlichen Verhältnissen regelmäßig erst bei der übernächsten Besoldungszahlung rückwirkend berücksichtigt werden können. Wenn ihr Abweichungen in der Höhe eurer Bezüge feststellt, die nicht auf persönlichen oder dienstlichen Änderungen beruhen, prüft die Beträge der aufgeschlüsselten Besoldungsbestandteile auf ihre Richtigkeit. Wenn ihr Unstimmigkeiten feststellet oder vermutet, nehmt unverzüglich schriftlich mit der bezügezahlenden Wehrbereichsverwaltung Kontakt auf. Stellt fernmündliche Rückfragen nur in dringenden Fällen. Berücksichtigt bitte, dass am Telefon erteilte Auskünfte nicht rechtsverbindlich sind.
2. Änderungen:
Teilt Änderungen in eurer persönlichen Verhältnissen (z. B. Umzug, Änderung der Bankverbindung, Heirat, etc.) eurer personalbearbeitenden Stelle auf dem Dienstweg mit. Im Falle einer Änderung eurer Bankverbindung löst euer bisheriges Konto bitte erst dann auf, wenn die Besoldung erstmals auf das neue Konto gezahlt wurde.
3. Zu viel gezahlte Bezüge, Abschläge:
Sollte eine Überzahlung aufgrund einer Änderung in eurer persönlichen oder dienstlichen Verhältnissen eingetreten sein, wird sie regelmäßig zeitnah in voller Höhe mit euren laufenden Bezügen verrechnet. Gleiches gilt für Zahlungen, die unter Vorbehalt, als Abschlag, als Vorschuss oder auf einer als vorläufig bezeichneten Grundlage erfolgten.
4. Lohnsteuerverfahren:
Verseht eure neue Lohnsteuerkarte bitte mit eurer Personenkennziffer (PK) und einem Hinweis auf die Personengruppe (bei Beamten „1“, also z. B. 1/011190-B-00000) und sendt diese bitte bis Ende November eines jeden Jahres an die für euch zuständige Wehrbereichsverwaltung.
Nach Abschluss des Lohnsteuerverfahrens müssen die Steuerdaten vom Arbeitgeber maschinell bis spätestens 28.2. an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Nach der erfolgten Übermittlung erfolgt der Andruck der Lohnsteuerbescheinigung, die automatisch an euch versandt wird. Bitte seht diesbezüglich von Anfragen bei eurer besoldungszahlenden Stelle ab.
Die Lohnsteuerkarte des vergangenen Jahres erhalten ihr nicht zurück, da eine Vorlage beim Finanzamt grundsätzlich nicht notwendig ist. Sie wird euch nur ausgehändigt, wenn ihr bereits eine Lohnsteuerbescheinigung eines früheren Arbeitgebers enthält oder während des Kalenderjahres aus dem Dienstverhältnis ausscheiden.
Wenn ihr Änderungen auf Ihrer Lohnsteuerkarte vornehmen lassen müsst (z. B. Änderung der Lohnsteuerklasse), fordert eure Lohnsteuerkarte bitte bei eurer bezügezahlenden Stelle an.
5. Kindergeld/Familienzuschlag:
Kindergeld wird nach dem Einkommensteuergesetz grundsätzlich von dem Bundesverwaltungsamt (BVA) gezahlt. Sie handelt hier als Teil der Finanzverwaltung mit dem Zusatz „Familienkasse“. Überzahlungen sind sofort und in einem Betrag zurückzuzahlen, da es sich beim Kindergeld um eine Steuererstattung handelt. Anträge auf Zahlung von Kindergeld sowie Nachweise für die Berechtigung zum Bezug von Kindergeld richtet ihr bitte an eure zuständige Wehrbereichsverwaltung - Familienkasse – .
Veränderungen in bei eurern persönlichen Verhältnissen, die Auswirkungen auf das Kindergeld und den Familienzuschlag haben, teilt dieses bitte unverzüglich eurer personalbearbeitenden Stelle mit.