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Autor Thema: Einstellung mit Abitur, nicht-technischem Studium und einigen Nebentätigkeiten?  (Gelesen 10848 mal)

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  • Beitrag Starter
  • tester2019

    • Neuling
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    • Beiträge: 1
    • Letzter Login :18. August 2019, 13:23 Uhr
    Sehr geehrtes Team,

    vielen Dank erst einmal dafür, dass Ihr eine sehr hilfreiche Informationsquelle geschaffen gehabt. Super!

    Bevor ich meine Frage stelle möchte ich kurz ein paar Details zu meiner Person liefern:
    - 26 Jahre alt und vom Bauernhof (Schweißen etc., Maschinen fahren gelernt)
    - Abitur mit 2,3
    - BWL-Studium mit 1,5 (plus Auslandssemester)
    - 2 Praktika im Bereich BWL (also Rechnungswesen, IT)
    - 4 Jahre neben Schule und Studium im Einzelhandel gearbeitet (meist 10 Std / Woche; teils 40 Std / Woche)
    - 2,5 Monate nach Studium Vollzeit im Gartenbau gearbeitet (Pflastern, Tiefbau, Gartengestaltung)
    - gegenwärtig gehobener Verwaltungsdienst beim Bund

    Ich habe nun folgende Frage betreffend dem mittleren Dienst der Bundeswehr Feuerwehr:
    - Habe ich mit meinen bisherigen "Erfahrungen" überhaupt eine Chance, oder sollte ich erst warten bis ich mehr Erfahrung (1-2 Jahre Freiwillige Feuerwehr "nachholen"; Truppmannausbildung etc.) gesammelt habe?

    Besten Dank, schönes Wochenende und bis dann

    K.D.
     



    Fabi31031

    • Neuling
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    • Beiträge: 7
    • Dankeschön: 1 mal
    • Geschlecht: Männlich
    • Letzter Login :30. Juni 2023, 00:02 Uhr
    Hallo,
    Grundsätzlich ist ja eine Ausbildung in einem für die Feuerwehr geeigneten technischen Beruf oder eine 2 Jährige Mitgliedschaft in einer Freiwilligen Feuerwehr Voraussetzung.
    Am besten klärst du das mal mit einem Karriereberater ab, dann hast du eine verlässliche Aussage.
    Gruß Fabi
     
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    Sinus

    Hallo Tester,

    da du bereits im gD bist, kommt für dich selbstverständlich auch ein (horizontaler) Laufbahnwechsel mit in Betracht. In deinem ganz konkreten Fall würde es sich hier tatsächlich sogar um einen horizontalen und (absteigend) vertikalen Laufbahnwechsel handeln; das ist sehr ungewöhnlich aber durchaus möglich und es kommt auch vor. Da dein Studium als erster berufsbefähigender Abschluss gilt, der mind. mit der Berufsausbildung nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 lit. c BBG äquivalent ist, wäre iVm § 19 Abs. 1 Nr. 2 BLV bei der Übertragung von Dienstgeschäften zum Nachweis der hauptberuflichen Tätigkeit von 18 Monaten die Anerkennung der Laufbahnbefähigung für den mittleren techn. VerwDienst - Fachrichtung Fw möglich.
    Das Gleiche gilt natürlich dann auch für den gD.

    VG Sinus
     
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