BwF Community Forum
Fragen und Antworten - zivile Laufbahnausbildung (mtDBwV) - Fachrichtung Feuerwehr => Nach der Laufbahnausbildung => Thema gestartet von: Blackwater281 am 04. November 2012, 12:57 Uhr
-
Guten Tag,
ich bin nach meiner Zeit als Soldat (Saz 08) in der Ausbildung bei der Bundeswehr Feuerwehr.
Nun gibt es bezüglich der Probezeit nach der Ausbildung die verschiedensten Gerüchte.
Das die Probezeit von 1 auf 3 Jahre erhöht wurde, steht ja fest.
Aber wie verhält es sich bei mir, wird meine vorherige Dienstzeit anerkannt?
Würd mich freuen wenn ihr mir weiter helfen könnt,
Gruss
-
Kommt darauf an was du in der Dienstzeit gemacht hast.
Ich war auch SaZ 8 und in der Technik eingesetzt.
Meine damalige Besoldungsgruppe war ebenfalls A7.
Meine Probezeit wurde damals ebenfalls auf 3 Jahre festgesetzt, wogegen ich Einspruch eingelegt habe.
Anschließend kam die endgültige Ablehnung.
Der Tenor war, meine vorherige Tätigkeit als Soldat war gleichwertig, aber nicht gleichartig mit meiner jetzigen Tätigkeit, weshalb meine Soldatentätigkeit nicht auf die Probezeit angerechnet werden kann.
-
Nun gibt es bezüglich der Probezeit nach der Ausbildung die verschiedensten Gerüchte.
Das die Probezeit von 1 auf 3 Jahre erhöht wurde, steht ja fest.
Hi,
Die Probezeit war früher zwei Jahre und nicht ein Jahr. Man konnte diese bis auf ein Mindestmaß von 6 Monaten verkürzen - z.B. Laufbahnprüfung mit GUT oder besser bestanden.
Auszug des § 11 BBG -> Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit (http://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/__11.html)
Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab. Die Probezeit dauert mindestens drei Jahre. Die Anrechnung einer gleichwertigen Tätigkeit kann bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr vorgesehen werden.
D.h., du musst z.B. über die ATN des Brandschutzfeldwebels verfügen. Das könnte denn angerechnet werden um die Probezeit zu verkürzen...
@Alexander
"gleichwertige Tätigkeit" wäre i.O.
-
@Alexander
"gleichwertige Tätigkeit" wäre i.O.
Das dachte ich auch, so war auch die Aussage in Rechtswesen aufm Verwaltungslehrgang.
Die WBV hat das aber anders gesehen.
Ich kenn mich in den genauen Richtlinien auch nicht aus.
Ich kann dir hier nur persönlich erlebtes erzählen und wenn du es nicht glaubst kann ich dir auch die 4 Seiten vom Ablehnungsbescheid anonymisiert mailen.
-
Hallo zusammen,
ich kann euch mal zwei Beispiele nennen bei denen alles anders war/ist als wir auf dem Verwaltungslehrgang gelernt hatten. Damals hieß es, gleichwertige Tätigkeit in der gleichwertigen Besoldungsgruppe; vergleichbar mittlerer Dienst allgem. was heißt A5-A9. So bis dahin wurde das hier ja auch beschrieben. Jetzt hatten wir einen ehemaligen SaZ 08 in unseren Reihen welcher zuvor den feuerwehrtechnischen Grundlehrgang als Brandschutzsoldat durchlaufen hat und danach mehrere Jahre als dieser auch auf einem Heeresflugplatz eingesetzt wurde. Seine Besoldungsstufe war damals A7. Er fing dann als Zivilist bei der BwFeuerw an und durchlief dann die komplette Laufbahnausbildung. Gerade bei ihm dachten wir das die Vordienstzeiten anerkannt werden und die Probezeit ganz wegfällt oder zumindest gekürzt wird. Nichts ist passiert. Der Kollege hat/muß die gesammte Probezeit durchlaufen ( 3 Jahre ).
Beispiel 2 betrifft mich selber. Auch ich war SaZ 08 jedoch in der Instandsetzung. Ich wurde mit der Besoldungsgruppe A6 aus dem aktiven Dienst entlassen und durchlief die Laufbahnausbildung. Meine Probezeit wurde auf 12 Monate festgelegt....! Ich wurde auch auf den Tag genau 12 Monate nach der Ernennung zum Beamten auf Probe, Beamter auf Lebenszeit.
Hilft jetzt wahrscheinlich nicht weiter aber so kanns gehen, warum ?? keine Ahnung.
Gruß Kevin