Soo…@snooze, ich werde dir das jetzt zum letzten chronologisch anhand der Richtlinie mal erklären… dann will ich auch nicht mehr.
Wenn du das denn immer noch nicht verstanden hast dann wende dich z.B. an das BMVg bzw. an die Staatssekretärin oder an das BMI.
Du bist definitiv kein BwF Beamter und stellst die Aufstellung der BwF auf einem anderen Internet-Portal infrage, wenn ich mich nicht irre. Du hast das System nicht verstanden warum es BwF’ren gibt bzw. auf welcher Grundlage sie aufgestellt werden MÜSSEN und welche Gesetzte gelten, vorallem wie!
Nun wieder zum eigentlichen Thema.
Deine Frage wo die 54h Opt-Out herkommen, das kommt vom BMVg bzw. in Absprache mit dem BMI zustande. Man hat sich auf 54h nun mal geeinigt, hätten z.B. auch 56h sein können und alles mit dem Art. 22 Abs. 1 RL 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) konform.
Im Übrigen frage ich mich, woher die 54-Std. beim Opting-Out kommen? Art. 17 Abs. 5, 5. Absch. ist für mich eindeutig.
Warum du so auf deine 52h pochst, ganz einfach, du hast die Richtlinie falsch gelesen, dein Art. 17 Abs. 5, 5. Absch. hat damit nichts zu tun! Wie @Alexander bereits schrieb, nicht einfach ein Absatz herausnehmen und sich darauf berufen ohne den kompletten Artikel chronologisch in Abfolge zu lesen. Du kannst keine Äpfel mit Birnen vergleichen!
Für dich zäume ich das Pferd mal von hinten auf damit du mir besser nachtrapsen kannst.
Lies Abweichungen Art. 17 Abs. 5, 5. Absch.:Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zahl der Wochenarbeitsstunden keinesfalls einen Durchschnitt von 58 während der ersten drei Jahre der Übergangszeit, von 56 während der folgenden zwei Jahre und von 52 während des gegebenenfalls verbleibenden Zeitraums übersteigt.
Das ist die o.g. Passage worauf du dich berufst das die 54h nicht rechtmäßig sind, völliger Quatsch.
So, Art. 17 befasst sich bekanntlich mit den Abweichungen der Richtlinie
Lies Abweichungen Art. 17 Abs. 5:Gemäß Absatz 2 dieses Artikels sind Abweichungen von Artikel 6 und von Artikel 16 Buchstabe b) bei
Ärzten in der Ausbildung nach Maßgabe der Unterabsätze 2 bis 7 dieses Absatzes zulässig.
Hier geht es um
Ärzte die in der Ausbildung sind – Unterabsätze 2 – 7 sind zulässig. Absch. 5 fällt eindeutig darunter –
es geht hier also nicht um Feuerwehr sondern um Ärzte in der Ausbildung!Lies Abweichungen Art. 17 Abs. 3:Gemäß Absatz 2 dieses Artikels sind Abweichungen von den Artikeln 3, 4, 5, 8 und 16 zulässig:
Lies Abweichungen Art. 17 Abs. 3 Absch. C iiic) bei Tätigkeiten, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion gewährleistet sein muss, und zwar insbesondere bei,
iii) Presse-, Rundfunk-, Fernsehdiensten oder kinematografischer Produktion, Post oder Telekommunikation, Ambulanz-,
Feuerwehr- oder Katastrophenschutzdiensten,
Lies Abweichungen Art. 17 Abs. 1Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer können die Mitgliedstaaten von den Artikeln 3 bis 6, 8 und 16 abweichen, wenn….
(Jetzt kommts Art. 6 und 16 sind wichtigt um auf Art. 22 Abs. 1 schlüssig zu werden)
Lies Wöchentliche Höchstarbeitszeit Art. 6 Abs. bDie Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer:
b) die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreitet.
Lies Bezugszeiträume Art. 16 Abs. bDie Mitgliedstaaten können für die Anwendung der folgenden Artikel einen Bezugszeitraum vorsehen, und zwar
b) für Artikel 6 (wöchentliche Höchstarbeitszeit) einen Bezugszeitraum bis zu vier Monaten.
So jetzt zu Sonstige Bestimmungen Art. 22Es ist einem Mitgliedstaat freigestellt, Artikel 6 nicht anzuwenden, wenn er die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer einhält und mit den erforderlichen Maßnahmen dafür sorgt, dass
a) kein Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer verlangt, im Durchschnitt des in Artikel 16 Buchstabe b) genannten Bezugszeitraums mehr als 48 Stunden innerhalb eines
Siebentagezeitraums zu arbeiten, es sei denn der Arbeitnehmer hat sich hierzu bereit erklärt;b) keinem Arbeitnehmer Nachteile daraus entstehen, dass ernicht bereit ist, eine solche Arbeit zu leisten;
c) der Arbeitgeber aktuelle Listen über alle Arbeitnehmer führt, die eine solche Arbeit leisten;
d) die Listen den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden, die aus Gründen der Sicherheit und/oder des Schutzes der Gesundheit der Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit unterbinden oder einschränken können;
e) der Arbeitgeber die zuständigen Behörden auf Ersuchen darüber unterrichtet, welche Arbeitnehmer sich dazu bereit erklärt haben, im Durchschnitt des in Artikel 16 Buchstabe b) genannten Bezugszeitraums mehr als 48 Stunden innerhalb eines Siebentagezeitraums zu arbeiten.
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Jetzt zur Realität und wie verfahren wird.
Lies Art. 22 a)
Es wird keiner bei der BwF dazu verpflichtet mehr als 48h innerhalb eines 7 Tageszeitraum (Im Schnitt auf das Jahr gesehen) Dienst zu leisten!
Lies Art. 22 b)
Es entstehen keine Repressalien gegenüber dem Beamten! – Leben noch alle die 48h Dienst leisten!
Lies Art. 22 e)
Der Beamte beantragt freiwillig bzw. erklärt sich bereit mehr als 48 h innerhalb eines 7 Tageszeitraum Dienst zu leisten bzw.
Was heißt das jetzt? – Die ausgehandelten 54h vom BMVg ect. können rechtskonform geleistet werden. Im Übrigen kann jeder auch freiwillig seine Opt-Out Bereitschaft wieder kündigen! Deine Einwände das ich dir nur nationale Rechte aufgezeigt habe und nicht das verbriefte EU Recht (Verankerung der 54h) hat sich jetzt hoffentlich erledigt.Wenn du dir das jetzt 25 mal durchliest weißt du von wem es kommt und warum man 54h hat und nicht 52h und alles rechtskonform ist!!!