BwF Community Forum
Fragen und Antworten - zivile Laufbahnausbildung (mtDBwV) - Fachrichtung Feuerwehr => Dienstbezüge / Soziales => Thema gestartet von: aussenmaucke am 29. August 2015, 21:11 Uhr
-
Hallo Kollegen,
ich habe mal eine Frage bezüglich des Sonderurlaubs für Familienheimfahrten.
Laut §11 Sonderurlaubsverordnung stehen einem Beamten, wenn er gewisse Voraussetzungen erfüllt, Sonderurlaub für Familienheimfahrten zu. Da steht allerdings auch etwas von regelmäßiger Arbeitszeit von fünf Tagen in der Woche.
Wie wird das denn für einen Feuerwehrbeamten im Schichtdienst geregelt?
(1) Trennungsgeldberechtigten nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a oder b der Trennungsgeldverordnung, deren regelmäßige Arbeitszeit auf mindestens fünf Tage in der Woche verteilt ist, kann oder, wenn ihnen keine Reisebeihilfe für eine wöchentliche Heimfahrt zusteht, soll Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung bis zu sechs Arbeitstagen im Urlaubsjahr für Familienheimfahrten gewährt werden. Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist mit den dienstlichen Bedürfnissen abzustimmen. Bei einer Entfernung von weniger als 150 Kilometern zwischen der Wohnung der Familie und der Dienststelle wird kein Urlaub für Familienheimfahrten gewährt.
Gruß aussenmaucke
-
Bist du in der Laufbahnausbildung oder wolltest du das allg. wissen?
-
Wollte nur wissen wie das bei Beamten im Schichtdienst gehandhabt wird. Bin nicht in der Ausbildung.
-
Die Urlaubsverordnung fragt nicht nach Tag- oder Schichtdienst.
Maßgeblich ist die Frage: Wie verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit in der Regel?
>> Wenn auf fünf (5) oder mehr Tage, dann - NUR dann - besteht ein Anspruch auf Familienheimfahrt!
Den richtigen Absatz in der SUV hast Du ja schon gefunden!
Gruß
ABigOldMan