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Autor Thema: Urlaub während der Laufbahnausbildung  (Gelesen 17080 mal)

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  • Beitrag Starter
  • Burgi

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    • Beiträge: 1
    • Letzter Login :05. Dezember 2013, 12:32 Uhr
    am: 23. Oktober 2010, 21:56 Uhr
    Hallo, wie schauts eigentlich während der Ausbildung mit Urlaub aus?
    Ich fange am 2. November mit der Ausbildung an. Habe/bekomme ich dann an Weihnachten bzw. nach Weihnachten noch Urlaub?
     



    Alexander

    Antwort #1 am: 24. Oktober 2010, 07:42 Uhr
    Ja
     


    Matti

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    • Beiträge: 21
    • Letzter Login :20. Juli 2012, 11:13 Uhr
    Antwort #2 am: 08. Januar 2011, 08:39 Uhr
    Hallo,
    Ich habe dazu auch mal eine Frage und zwar wie wird der Urlaub denn Allgemein während der Ausbildung verteilt? Ich denke ja mal nicht das man, in Stetten oder in der Praktikumsphase sich einfach mal ne Woche frei nehmen kann. Würde mich mal interessieren, da ich am Montag nach Stetten reisen werde :)
     


    Alexander

    Antwort #3 am: 08. Januar 2011, 16:12 Uhr
    Stimmt, in Stetten bekommst du kein Urlaub.
    Während der Praktiumszeit waren bei uns 2 oder 3 Wochen Urlaub eingeplant.
    Genauso wars bei uns eigentlich auf jeder Dienststelle möglich, 1-2 Tage Urlaub zu nehmen.
     



    Matze

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    • Beiträge: 41
    • Letzter Login :29. September 2019, 08:49 Uhr
    Antwort #4 am: 10. September 2014, 17:47 Uhr
    Ich bin für den 03.11.14 als Brandmeisteranwärter geplant. Befinde mich aber in der BFD Zeit, weil ich bis zum 31.12.15 noch Soldat bin.
    Jetzt möchte das Pers. Amt BW einen Nachweis über den in Anspruch genommenden Erholungsurlaub. Wozu benötigen die das? Selbst wenn ich noch 10 Tage haben würde, würde ich doch diese dann nicht mit bis Ende des Jahres aufbrauchen können? Andersrum gefragt, wenn ich keine Erholungsurlaub mehr habe für 2014, steht mir von der Bundeswehr Feuerwehr kein Urlaub mehr zu für 2014?
     


    Alexander

    Antwort #5 am: 10. September 2014, 23:20 Uhr
    Zitat von: "Matze" post=4371

    Wozu benötigen die das?

    Kurz und knapp?
    Weils im Gesetz steht.
     


    Matze

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    • Beiträge: 41
    • Letzter Login :29. September 2019, 08:49 Uhr
    Antwort #6 am: 11. September 2014, 13:28 Uhr
    Habe gefunden.

    § 6 Anrechnung früheren Urlaubs
    Erholungsurlaub, den die Beamtin oder der Beamte in einem anderen Beschäftigungsverhältnis für Zeiten erhalten hat, für die Urlaub nach dieser Verordnung zusteht, ist auf den Erholungsurlaub anzurechnen.
     


     

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