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Autor Thema: Was ist mit Nebentätigkeiten von Beamtinnen / Beamten?  (Gelesen 15543 mal)

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  • Martin

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    1. Zuständigkeit

    Für die Genehmigung von Nebentätigkeiten ist die personalbearbeitende Dienststelle zuständig.
     

    2. Allgemeines

    Eine Nebentätigkeit bedarf vor ihrer Aufnahme grundsätzlich der Genehmigung. Diese ist zu versagen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können (z.B. durch eine zeitliche Beanspruchung von mehr als einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit).
    Nebentätigkeiten werden unterschieden in genehmigungspflichtige, anzeigepflichtige und genehmigungsfreie. Die Ausübung genehmigungspflichtiger Tätigkeiten wird auf längstens fünf Jahre befristet.
     

    3. Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

    Die Ausübung jeder Nebentätigkeit, die über eine geringfügige Nebenbeschäftigung hinausgeht, bedarf grundsätzlich der vorherigen Genehmigung.
    Eine Nebentätigkeit darf grundsätzlich nur außerhalb der Dienstzeit ausgeübt werden. Einrichtungen, Personal oder Materialien des Dienstherrn dürfen zur Ausübung der Nebentätigkeit nur mit Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch genommen werden.
     

    4. Anzeigepflichtige Nebentätigkeiten

    Anzeigepflichtig sind geringfügige Nebenbeschäftigungen bei denen der Umfang einer oder mehrerer Nebenbeschäftigungen in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschritten und hierfür insgesamt eine Vergütung von 100 Euro im Monat nicht übertroffen wird.
    Anzeigepflichtig sind Nebentätigkeiten, wenn dafür ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird. Hierzu zählt z.B. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit.
    Die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter, die unentgeltliche Vormundschaft sowie die Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen gilt nicht als Nebentätigkeit, ihre Übernahme ist jedoch vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen.


    HINWEIS:
    Soweit mir bekannt ist, ist die selbstständige Nebentätigkeit als genehmigt angesehen und die nicht selbstständige Nebentätigkeit aufgrund der 48h Regelung  (§ 79 BBesG) wird dem Beamten versagt!

    UPDATE:
    Nebentätigkeitsgenehmigung für Beamte Regelarbeitszeit von 48 Stunden

    Das OVG für das Land Schleswig-Holstein hat entschieden, dass weder nationales Recht (insbesondere hier § 13 AZV- Bereitschaftsdienst) noch europäisches Recht (Art. 6 der RL 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung) es rechtfertigen, dass der Dienstherr sich auf eine allgemeine Regelung beruft, wonach Beamten mit einer Regelarbeitszeit von 48 Stunden in der Woche die Nebentätigkeiten zu versagen sind. Dies widerspricht den gesetzlichen Wertungen des § 99 Abs. 2 BBG.

    Es ist stets eine Betrachtung des konkreten Einzelfalls geboten, eine pauschale Ablehnung ist nicht zulässig!
    « Letzte Änderung: 22. Juli 2018, 09:09 Uhr von Martin, Grund: UPDATE »
    Gruß Martin ;-)

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