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Fragen und Antworten - zivile Laufbahnausbildung (mtDBwV) - Fachrichtung Feuerwehr => Dienstbezüge / Soziales => Thema gestartet von: Martin am 03. Dezember 2014, 14:06 Uhr

Titel: [NEU] Änderungen in der Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV)
Beitrag von: Martin am 03. Dezember 2014, 14:06 Uhr
Zitat
14. Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) ist in Kraft getreten - Bundeskabinett beschließt 30 Tage Erholungsurlaub für Beamtinnen und Beamte des Bundes

Das Bundeskabinett hat am 19. November 2014 die 14. Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) beschlossen. Mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 24. November 2014 (BGBl I 2014, 1797) ist die Verordnung in Kraft getreten. Mit dieser Änderungsverordnung wird – wie seitens des Verbandes der Beamten den Bundeswehr e.V. (VBB) begrüßt - das Urlaubsrecht der Beamtinnen und Beamten des Bundes an die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angepasst und ein einheitliche Urlaubsanspruch von 30 Tagen für die Beamtinnen und Beamten des Bundes ab 2014 umgesetzt.

Die Neuregelungen im Einzelnen:

Der Urlaubsanspruch für alle Beamtinnen und Beamte des Bundes, deren regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, beträgt 30 Tage. Insofern besteht im Arbeitnehmer- und Beamtenbereich ein einheitlicher Urlaubsanspruch.

Die bisherige sechsmonatige Wartezeit vor Inanspruchnahme von Urlaub entfällt. Ein Mindesturlaubsanspruch entsteht nicht erst dann, wenn eine Mindestbeschäftigungszeit zurückgelegt worden ist. Der Anspruch auf vier Wochen Urlaub im Jahr besteht ohne Einschränkung.

Ein in Vollzeit erworbener Urlaubsanspruch darf bei Verringerung des Beschäftigungsumfangs nicht reduziert werden, wenn keine Möglichkeit bestand, den Urlaub in Anspruch zu nehmen. Zu den Hinderungsgründen gehören die ärztlich bescheinigte Dienstunfähigkeit, die begrenzte Dienstfähigkeit, die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sowie Mutterschutz und Elternzeit.

Der Mindestjahresurlaub, der wegen einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit nicht in Anspruch genommen werden konnte, verfällt spätestens fünfzehn Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres. Im Übrigen bleibt es bei der regelmäßigen Verfallsfrist von zwölf Monaten.

Wie schon zuvor in seiner Stellungnahme, begrüßt der VBB die Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH und die Vereinheitlichung des Urlaubsanspruchs. Problematisch sieht er jedoch weiterhin die Unterscheidung zwischen dem EU-rechtlich geschützten Mindesturlaub von 20 Tagen und dem darüber hinausgehenden weiteren Urlaubsanspruch von 10 Tagen, gerade im Hinblick auf den unterschiedlichen Verfall.

Mit dem neuen Absatz 2 zu § 2: „Es werden nur ganze Arbeitstage Erholungs- und Zusatzurlaub gewährt.“ wird wiederholt der Forderung nach einer familienfreundlichen Regelung zur Inanspruchnahme halber Tage Erholungsurlaub nicht entsprochen.

Kritik wurde auch laut an der Streichung von § 5 Abs. 2 Satz 2 EUrlV, in der geregelt ist, dass Beamtinnen und Beamten, die im ersten Halbjahr die gesetzliche Altersgrenze erreichen, einen 15-tägigen Anspruch auf Erholungsurlaub haben und die Beamten, die im zweiten Halbjahr in den gesetzlichen Ruhestand treten, einen vollen Urlaubsanspruch von 30 Tagen haben. Dies ist eine Verschlechterung der Erholungsurlaubsverordnung. Nunmehr wird der Erholungsurlaub in dem Jahr, in welchem die Beamtinnen und Beamten die gesetzliche Altersgrenze erreichen, nach Monaten gequotelt.

Quelle: http://www.vbb.dbb.de

Verweis zur EUrlV: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/burlv/gesamt.pdf
Titel: Antw: [NEU] Änderungen in der Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV)
Beitrag von: elagabalu am 03. Dezember 2014, 20:19 Uhr
Danke Martin für die Info,   
30 Tage für alle ist ne vernünftige schlanke Regelung. Die Probleme fangen dann bei der Feuerwehr an, wegen des Schichtdienstes. Warum wird während des Urlaubs nicht einfach so getan als wenn man auf Lehrgang ist, 5 Tage Woche 5 Tage Urlaub, neutral gestellt bei den 48h Dienern.
Titel: Antw: [NEU] Änderungen in der Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV)
Beitrag von: Martin am 04. Dezember 2014, 22:56 Uhr
Mhh

Find ich aber ungerecht!
Titel: Antw: [NEU] Änderungen in der Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV)
Beitrag von: Grisu75 am 05. Dezember 2014, 12:07 Uhr
OK und was steht den Beamten zu, deren Arbeitszeit sich nicht gleichmäßig auf 5 Tage die Woche verteilt.
Titel: Antw: [NEU] Änderungen in der Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV)
Beitrag von: Martin am 05. Dezember 2014, 13:23 Uhr
Mein Favorit wäre folgende Lösung:

Die Umrechnung von Urlaubstagen in Schichten ist soweit i.O.

Wenn man diese Urlaubs-Schichten in Urlaubs-Stunden umrechnen würde wäre es nach meiner Auffassung gerechter.....
Titel: Antw: [NEU] Änderungen in der Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV)
Beitrag von: Grisu75 am 05. Dezember 2014, 15:02 Uhr
Also gibts noch keine Regelung für diejenigen die Schichtdienst leisten. :-\
Titel: Antw: [NEU] Änderungen in der Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV)
Beitrag von: Martin am 06. Dezember 2014, 08:21 Uhr
Doch...

Einheitlicher Jahresplan - Handlungsanweisung Pkt.1.3.2 Stundenansatz für Urlaub und Krankheit.

Jedoch finde ich das nicht so gut.
Titel: Antw: [NEU] Änderungen in der Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV)
Beitrag von: Alexander am 06. Dezember 2014, 10:40 Uhr
Warum sollte sich was für Schichtdienstler etwas ändern?
Nach allgemein gängiger Meinung ist das was unser Dienstherr macht genau richtig.
Titel: Antw: [NEU] Änderungen in der Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV)
Beitrag von: Martin am 06. Dezember 2014, 15:58 Uhr
Richtig heißt nicht zwangsläufig gerecht.
Titel: Antw: [NEU] Änderungen in der Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV)
Beitrag von: Alexander am 06. Dezember 2014, 16:06 Uhr
Warum sollte man sich denn durch die momentane Urlaubsberechnung ungerecht behandelt fühlen?
Titel: Antw: [NEU] Änderungen in der Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV)
Beitrag von: Martin am 06. Dezember 2014, 17:54 Uhr
Das hast du falsch verstanden. Urlaubsberechnung ist i.o. Die Umsetzung wie die Abrechnung des Urlaubs erfolgt ist wie ich finde etwas ungerecht.

Früher so wie heute soll der Urlaub vom Jahresplan abgerechnet werden.

Aktuell heute:

1 Woche längerfristigen  Urlaub geplant -> Der eine Kollege muss dafür 2 Urlaubsschichten (24,24) investieren, der andere 3 (12, 12,24) macht alles 48h.
Titel: Antw: [NEU] Änderungen in der Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV)
Beitrag von: Nitro am 06. Dezember 2014, 20:52 Uhr
Das hast du falsch verstanden. Urlaubsberechnung ist i.o. Die Umsetzung wie die Abrechnung des Urlaubs erfolgt ist wie ich finde etwas ungerecht.

Früher so wie heute soll der Urlaub vom Jahresplan abgerechnet werden.

Aktuell heute:

1 Woche längerfristigen  Urlaub geplant -> Der eine Kollege muss dafür 2 Urlaubsschichten (24,24) investieren, der andere 3 (12, 12,24) macht alles 48h.


Genau da ist das Problem ,wer kann den vorgegebenen Jahresplan denn nutzen wir haben modifizierten Schichtdienst und für uns ist der Wurst wir haben in Absprache mit dem Pers.rat und der Burg einen eigenen gemacht,wo nur 24er drin sind .
Titel: Antw: [NEU] Änderungen in der Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV)
Beitrag von: Martin am 07. Dezember 2014, 09:22 Uhr
Genau da ist das Problem ,wer kann den vorgegebenen Jahresplan denn nutzen wir haben modifizierten Schichtdienst und für uns ist der Wurst wir haben in Absprache mit dem Pers.rat und der Burg einen eigenen gemacht,wo nur 24er drin sind .

Na was soll ich denn dazu sagen!?
Mein erster Gedanke... toller Nutzwert der Handlungsanweisung und die Mühe die der Workshop sich gemacht hat!!!

Da erfährt man mal soeben hintenrum über diesen Threat das es untereinander andere Absprachen gibt wie man mit der Handlungsanweisung von der "Burg" umgeht! ECHT starkes Stück! Da brauche ich auch keine gemeinsame Handlungsanweisung.

TOLL nach Sonthofen.

Wir haben auch das Modell des mod. Schichtsystems - die Abgabe des Jahresplanes nach Soho ist nur eine Momentaufnahme am Tag der Meldung nach Soho und ist im neuen Jahr wieder Schall und Rauch - dies ist bei uns der besonderen Auftragslage geschuldet. Schulbetrieb ist kein Regimentsbetrieb - da gibt es gewaltige Unterschiede.

Nur nochmal so nebenbei - der Wunschgedanke das man in einem 7 Tageszeitraum nicht mehr als 48 h Dienst leistet soll, kann man getrosst vergessen. Es ist bei der Personallage nicht möglich z.B. nur 2x 24h oder 2x12h + 1x 24h in der Woche einzuplanen.

Es ist eher so das man sehr häufig 4x 24h in der Woche Dienst hat, die Kollegen nehmen das zähneknirschend hin ansonsten würde man über das ganze Jahr keine qualitative Ausbildung für den schulischen Ausbildungsbetrieb (Pilotenschulung) hinbekommen.

Wir bewegen uns hier schon wieder dem eigentlichen Thema des Urlaubes weg und widmen uns der Arbeitszeit...!?
Titel: Antw: [NEU] Änderungen in der Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV)
Beitrag von: Rainer am 07. Dezember 2014, 10:11 Uhr
Hi Martin,

das mit den 4x24 kenne ich. Hatte deswegen auch schon eine Mail an Sonthofen geschickt  ;)

Gruß

Rainer
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