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Autor Thema: Anrechnung von Erfahrungszeiten / Erfahrungsstufen?  (Gelesen 43151 mal)

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  • Beitrag Starter
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    • Letzter Login :30. Dezember 2011, 20:10 Uhr
    Moin. Das Themas gabs zwar so ähnlich aber meine Frage wurde nicht beantwortet^^

    Habe grade meine Stufenfestsetzung bekommen und musste mit Bedauern feststellen das die 18monatige Ausbildung nicht mit auf die Erfahrungszeit angerechnet wird. Ich meine aber das an der BwVS II in Berlin das Gegenteil gesagt wurde. Werde aus § 27 nicht schlauer, weiß Jemand genaues?
    Gruß
     



    Martin

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    Antwort #1 am: 06. Juli 2011, 16:33 Uhr
    Hi,

    Zitat
    § 27 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) Bemessung des Grundgehaltes
    Abs. 2:

    (2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht bei Beamten nach § 28 Absatz 1 Erfahrungszeiten anerkannt werden



    sagt schon alles aus -> "Mit der ersten Ernennung" gleich Brandmeister wird die Stufe 1 festgesetzt!

    Die Ausbildung zählt nicht.


    [Und immer wieder, bitte etwas mehr Details, welcher § 27, ich gehe mal davon aus du meinst o.g.!?

    DER ADMIN]
    Gruß Martin ;-)

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  • Beitrag Starter
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    Antwort #2 am: 06. Juli 2011, 17:48 Uhr
    ja den habe ich gemeint, aber meiner Meinung nach war die erste Ernennung ja die Einstellung, und Anwärterbezüge sind doch auch Dienstbezüge oder nicht. Es steht ja nicht ausdrücklich drin das der Vorbereitungsdienst nicht dazu zählt, und wie geschrieben, ich meine in Berlin haben die uns was anderes gesagt...
     


    Alexander

    Antwort #3 am: 07. Juli 2011, 06:22 Uhr
    Du wirst zwar besoldet, aber die Anwärterbezüge zählen nicht zu den Dienstbezügen.
     



    Schmid

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    • Letzter Login :09. Juni 2012, 10:49 Uhr
    Antwort #4 am: 07. Juli 2011, 08:37 Uhr
    Hallo miteinander,
    so wie jetzt die Erfahrungsstufen festgelegt wurden, offensichtlich ohne die Dauer des Vorbereitungsdienstes, wie wirkt sich dann das bei der Berechnung des Dienszeitalters aus das ja Einfluß hat auf die spätere Pension? Was passiert mit Vordienstzeiten (Ausbildung bzw. Tätigkeit in einem feuerwehrdienlichen Beruf)?
     


    Martin

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    Antwort #5 am: 07. Juli 2011, 09:29 Uhr
    Nochmal etwas ausgiebiger....

    Im Beamtentum / in den Gesetzen allg. muss man immer auf die genaue Definierung mancher Dinge / Wortwahl achten.

    § 38 BBesG Bemessung des Grundgehalts
    Zitat
    Abs. 2
    Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses
    Gesetzes wird grundsätzlich ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht nach
    Absatz 3 Zeiten anerkannt werden.
    Siehe dazu weiter unten § 2, Abs 8. BLV Begriffsbestimmungen. Grundgehaltsätze sind Monatbeiträge, in diesem Fall, der Besoldungsordnung A (von A 2 - A 16). -> Also Besoldung / Grundgehalt!


    § 59 BBesG Anwärterbezüge
    Zitat
    Abs. 1
    Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) erhalten Anwärterbezüge.
    Abs. 2
    Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag und die Anwärtersonderzuschläge.
    Anwärtergrundbeträge sind Monatsbeiträge -> Also Anwärterbezüge / Anwärtergrundbetrag!

    In diesem Fall für den mftDBwV richtet sich der Betrag nach dem Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss der Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt.
    Eingangsamt für den mftDBwV ist die Besoldungsgruppe A 7.


    Nach dem BBesG unterscheidet man nun zwischen:
    Besoldung / Grundgehalt! und
    Anwärterbezüge / Anwärtergrundbetrag!


    Zitat
    Das heißt, unteranderem @Alexander,

    Anwärterbezüge ist keine Besoldung!

    [ADMIN Update 10.07.2011]
    ... die Aussage von mir muss ich revidieren!
    User Alexander hat Recht (Bezug Thread - Anwärterbezüge gehören auch zur Besoldung!:
    Siehe  § 1 BBesG Geltungsbereich



    Noch etwas zur Ernennung:

    § 2 BLV Begriffsbestimmungen
    Zitat
    Abs. 1
    Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses.
    Abs. 8
    Beförderung ist die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt. Sie erfolgt in den Fällen, in denen die Amtsbezeichnung wechselt, durch Ernennung.
    D. h. zu Abs. 1 = Berufung auf Widerruf = “Brandmeisteranwärter”; Ableistung des Vorbereitungsdienstes sind Anwärterbezüge / Anwärtergrundbetrag.

    Zu Abs. 8 = Berufung auf Probe = “Brandmeister auf Probe”; wenn der Beamte zur späteren Verwendung auf Lebenszeit eine Probezeit zurückgelegt hat. Das ist die Zeit nach eurer Ausbildung und nach der Ausbildung gibt es Besoldung / Grundgehalt



    Puh... so ich glaube jetzt ist alles gesagt....
    Gruß Martin ;-)

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    Martin

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    Antwort #6 am: 07. Juli 2011, 10:03 Uhr
    Zitat von: "Schmid" post=950
    Hallo miteinander,
    so wie jetzt die Erfahrungsstufen festgelegt wurden, offensichtlich ohne die Dauer des Vorbereitungsdienstes, wie wirkt sich dann das bei der Berechnung des Dienszeitalters aus das ja Einfluß hat auf die spätere Pension? Was passiert mit Vordienstzeiten (Ausbildung bzw. Tätigkeit in einem feuerwehrdienlichen Beruf)?

    Hi,
    Berücksichtigungsfähige Zeiten werden nach den u. a. Gesetzen festgelegt!

    § 27 BBesG Bemessung des Grundgehaltes siehe dort Abs. 3

    § 28 BBesG Berücksichtigungsfähige Zeiten
    und

    § 29 BLV Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten

    Das heißt im Klartext -> die Wehrbereichsverwaltung entscheidet über deine Berücksichtigungsfähige (Vor)Zeiten, diese werden denn in die Erfahrungsstufen einfließen - dem entsprechend wirst du eingestuft.

    Wenn du bei der Erfahrungsstufe 1 anfängst, so kannst du wenn alles optimal läuft innerhalb von 23 Dienstjahren, dein Endgrundgehalt, die Erfahrungsstufe 8 erreicht haben.
    Gruß Martin ;-)

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    Alexander

    Antwort #7 am: 07. Juli 2011, 10:46 Uhr
    Zitat von: "Martin" post=951

    Das heißt, unteranderem @Alexander,

    Anwärterbezüge ist keine Besoldung!



    Einspruch.

    § 1 Geltungsbereich

    (2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

    1. Grundgehalt,

    (3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

    1. Anwärterbezüge,

    http://www.gesetze-im-internet.de/bbesg/__1.html
     



    Martin

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    Antwort #8 am: 07. Juli 2011, 11:22 Uhr
    Hi,

    man man man.... wo man überall seine Augen haben muss!  :blink:

    OK, 1:0 für dich... ändert aber nichts an der Tatsache....
    Gruß Martin ;-)

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    Alexander

    Antwort #9 am: 07. Juli 2011, 12:03 Uhr
    Zitat von: "Martin" post=954
    Hi,

    man man man.... wo man überall seine Augen haben muss!  :blink:

    OK, 1:0 für dich... ändert aber nichts an der Tatsache....


    Ja, daß er nach der Ausbildung bei 0 anfängt. :-)
     


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    Antwort #10 am: 08. Juli 2011, 20:06 Uhr
    um nochmal zum thema zurück zu kommen...^^
    fange ja zum glück nicht bei 0 an sondern bei 3, hatte nur gehofft das die 18 monate auch gleich angerechnet werden. na gut danke erstmal ;)
     


    GaKo

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    Antwort #11 am: 22. Oktober 2017, 12:04 Uhr
    da Ich kein neues Thema anfangen möchte frage ich einfach mal hier.
    Das die Erfahrungsstufen aus z.B. Der Soldaten Zeit anerkannt/angerechnet werden habe ich soweit ja verstanden. Was mich aber noch interessiert ist ob auch die „Laufzeit“ in einer Erfahrungsstufe mit übernommen wird.
    Als Beispiel: Soldat a7 erdahrungsstufe 3 Zeit bis Aufstieg in srdahrungsstufe 4 noch 12 Monate.
    Fängt man nun bei der Übernahme wieder in erfahrungsstufe 3 an und muss die gesMte Zeit wieder warten bis man in 4 kommt oder nur die 12 Monate wie man als Soldat aufgestiegen wäre?

    Konnte dazu leider nichts finden.
     



    Alexander

    Antwort #12 am: 22. Oktober 2017, 13:08 Uhr
    Also bei mir sind damals die komplette 8 Jahre anerkannt worden.
    Ich musste also nur die restlichen paar Monate warten und bin dann in die neue Erfahrungsstufe gerutscht.
     


    Martin

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    Antwort #13 am: 22. Oktober 2017, 13:28 Uhr
    Hi,

    hilft dir das evtl. weiter?

    Aufstieg in den Erfahrungsstufen

    [Quelle bundeswehr.de]
    Gruß Martin ;-)

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    GaKo

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    Antwort #14 am: 22. Oktober 2017, 20:47 Uhr
    Danke fur die Antworten. Also hast du deine Erfahrungsstufen komplett mit genommen und bist auch wie vorher in den erfahrungsstufen aufgestiegen. Das ist gut zu wissen. Hatte die Befürchtung das man die Stufe beibehält aber dafür  die vollen  Jahre wieder  brauch im höher zu kommen.
     


     

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