Retten – Löschen – Bergen – Schützen: Die Feuerwehren der Bundeswehr

Strategie und Technik Ausgabe 09/10
Ausgabe 09/10
Retten – Löschen – Bergen – Schützen: Die Feuerwehren der Bundeswehr

Brand- und Katastrophenschutz sind gemäß Artikel 30 Grundgesetz (GG) Angelegenheiten der Länder. Diese haben die Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz und regeln daher Brand- und Katastrophenschutz mit Landesgesetz. Die Zuständigkeit der Länder für den Brandschutz ist unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und der Nutzung der Liegenschaften. Lediglich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 GG, der dem Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz auf den Gebiet „Verteidigung“ einräumt, ergibt sich eine Regelungskompetenz des Bundes für den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz.

Abwehrender Brandschutz – Grundsätze und Zuständigkeiten

Die Zuständigkeit der Bundeswehr für den abwehrenden Brandschutz ist immer dann gegeben, wenn der militärische Geheimschutz und/oder die Durchführung des militärischen Auftrages und/oder ein spezielles militärisches Gefahrenpotenzial eine Abweichung von landesrechtlichen Regelungen und Vollzugszuständigkeiten gebieten. Somit ist abwehrender Brandschutz, sofern die Zuständigkeit der Bundeswehr gemäß einem der vorgenannten Merkmale gegeben ist, grundsätzlich durch sie wahrzunehmen auf oder in

• Flugplätzen,
• Truppenübungsplätzen,
• Feldlagern und Einsatzinfrastruktur,
• Untertageanlagen, Schutzbauten,
• Kriegs- und Hilfsschiffen sowie schwimmendem Gerät der Bundeswehr,
• ausgewählten logistischen Einrichtungen,
• wehrtechnischen und wehrwissenschaftlichen Dienststellen des Rüstungsbereiches,
• Sonderanlagen und -einrichtungen der Organisationsbereiche mit erhöhtem

Brandrisiko. Im Rahmen dieser Zuständigkeit hat die Bundeswehr Regelungen in Bezug auf den abwehrenden Brandschutz für den eigenen Geschäftsbereich zu treffen. Die Bundeswehr stellt Feuerwehren auf, setzt diese ein und leistet auf der Grundlage und in den Grenzen des Artikels 35 Absatz 1 GG und bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen auch nach Artikel 35 Absatz 2 und Absatz 3 GG Amtshilfe. Bei dem allgemeinen, jedermann treffenden Risiko von Brand- und Unglücksfällen liegt kein spezielles militärisches Gefahrenpotenzial im brandschutztechnischen Sinne vor.

Veröffentlichung der Titelseite und Textartikel mit freundlicher Genehmigung

1. Der Zeitschrift Strategie und Technik (Chef vom Dienst, Herrn Bocklet, Oberstleutnant a.D.), Ausgabe Sept. 2010 (www.strategie-technik.de) bzw. Report Verlag GmbH, vielen Dank!
2. Bei Herrn Oberstleutnant Andreas Hamann, Autor des Artikel, vielen Dank!

Den kompletten Artikel könnt ihr im Downloadbereich als pdf-Datei einsehen.



Copyright © 2002-2012 bundeswehr-feuerwehr.de | Bei der Website www.bundeswehr-feuerwehr.de handelt es sich um
keine offizielle Website des Bundesministeriums der Verteidigung, sondern um ein auf privater Basis betriebenes Projekt!