Verdienst / Soziales
Sonntag, den 20. September 2009 um 12:52 Uhr
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Die Besoldung (Dienstbezüge) ist einheitlich für alle Beamten und Richter in Bund sowie für Berufssoldaten im Bundesbesoldungsgesetz geregelt.
Beamte/innen erhalten neben den Dienstbezügen weitere Leistungen. Bei den Dienstbezügen werden Alter, Familienstand und Kinderzahl berücksichtigt. Darüber hinaus brauchen Beamte/-innen keine Pflichtbeiträge zur Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung zu bezahlen. Sie haben Anspruch auf Altersversorgung, Unfallfürsorge und Beihilfen. In der Ausbildung erhalten Beamte/-innen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Anwärterbezüge, die aus Anwärtergrundbetrag und ggf. Familienzuschlag bestehen.
Jährliche Sonderzuwendung, Vermögenswirksame Leistungen
Jährliche Sonderzahlung (ehemalig „Weihnachtsgeld“) werden monatlich ab 2012 in das Grundgehalt mit 5 % integriert.
Der Arbeitgeberanteil der Vermögenswirksamen Leistungen beträgt monatlich 6,65 €. Beamte, deren Grundgehalt nebst Amtszulage und Familienzuschlag der Stufe 1 oder deren Anwärterbezüge 971,45 € nicht erreichen, erhalten monatlich 13,29 €.
Versorgung
Nach Beendigung der Dienstzeit haben Beamtinnen und Beamte Anspruch auf Versorgungsbezüge (Pension). Die Höhe richtet sich nach den zuletzt erhaltenen Dienstbezügen. Auch der Familienzuschlag wird weiterhin gezahlt. Zusätzlich besteht ggf. Anspruch auf Kindergeld.
Dienstbezüge / Besoldung
Nach der Ausbildung erhalten Beamte/-innen Dienstbezüge. Diese setzen sich zusammen aus Grundgehalt, Familienzuschlag und der allg. Stellenzulage. Das Grundgehalt steigert sich nach sogenannten Erfahrungsstufen (insg. gibt es 8 Erfahrungsstufen). Für den Aufstieg kommt es auf Leistung an. Nicht anforderungsgerechte Leistungen können zu einem Verbleiben in der bisherigen Stufe des Grundgehaltes führen.
Neues Stufensystem: Aufstieg in 8 Stufen nach Erfahrungszeiten.
1. Stufe = 2 Jahre Einstieg (ohne anrechenbare Berufserfahrung)
2. Stufe = 3 Jahre Erfahrungszeit
3. Stufe = 3 Jahre Erfahrungszeit
4. Stufe = 3 Jahre Erfahrungszeit
5. Stufe = 4 Jahre Erfahrungszeit
6. Stufe = 4 Jahre Erfahrungszeit
7. Stufe = 4 Jahre Erfahrungszeit
8. Stufe = erreichen des Endgrundgehaltes
Sollte alles optimal laufen, so kann man innerhalb von 23 Jahren sein Endgrundgehalt, die Erfahrungsstufe 8 erreicht haben. Außerdem können Leistungsprämien/-zulagen gewährt werden. Der Familienzuschlag orientiert sich an den Familienverhältnissen und der Kinderzahl. Kindergeld wird von den öffentlichen Arbeitgebern direkt gezahlt nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes.
Eine Stellenzulage für Verwendungen im Einsatzdienst der Feuerwehr wird gemäß Verwaltungsvorschrift unter bestimmten Anspruchsvoraussetzungen gewährt. Berechnungen mit Brutto- / Nettobesoldungsbeispielen und Angaben zu den Anwärterbezügen erhaltet Ihr bei den Einstellungsbehörden.
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Beispiele für Brutto- / Nettobezüge.
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Erstellt am Dateigröße Downloads |
22.09.2009 124.46 KB 4361 |
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Mit Hilfe des Bezügerechners könnt ihr für einen ersten Überblick euere Beamtenbesoldung (jeweils für Bundesbedienstete) errechnen: Online-Bezügerechner I , "Bundesdienst auswählen" (dienstleistungszentrum.de) oder Online-Bezügerechner II (oeffentlicher-dienst.info)
Weitere Informationen zu Dienstbezügen / Besoldung findet ihr hier in der FAQ:
Welche allgemeine Hinweise muss ich zur Besoldung beachten?
Bitte stellt alle Zusatzleistungen in Rechnung, wenn Ihr die Beamtenbezüge mit den Gehältern von Angestellten in der Wirtschaft vergleichen wollt. Dazu eine Broschüre zur Beamtenversorgung die die Vorurteile gebenüber Beamte entkräftet:
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Urlaubsansprüche, Unterkunft uns Verpflegung während der Ausbildungszeit
Urlaubsansprüche werden gemäß Erholungsurlaubsverordung (EUrlV) gewährt. Die oben genannten Angaben in der Tabelle beziehen sich auf ein Verwaltungsbeamten. Bei Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst (Schichtdienst) wird der Erholungsurlaub anderst berechnet.
Über den Erholungsurlaub hinaus kann bei besonderen Anlässen Sonderurlaub gewährt werden.
Urlaub (Arbeitstage)
Besoldungsgruppen A 06 bis A 14
26 Arbeitstage bis vollendetes 30. Lebensjahr
29 Arbeitstage bis vollendetes 40. Lebensjahr
30 Arbeitstage über 40 Jahre
Besoldungsgruppen A 15 und darüber
26 Arbeitstage bis vollendetes 30. Lebensjahr
30 Arbeitstage bis vollendetes 40. Lebensjahr
30 Arbeitstage bis 40 Jahre
Während der praktischen Ausbildung ist für Unterkunft und Verpflegung selbst zu sorgen. Die ausbildenden Dienststellen sind jedoch behilflich. Bei Lehrgängen werden internatsähnliche Unterkunft und Verpflegung bereitgestellt, im allgemeinen in Kasernenanlagen (gegen Bezahlung).
Verpflegungssätze ab Januar 2012:
- Morgenkost = 1,57
€ - Mittags-/Abendkost = 2,87
€ - (Tagessatz = 7,31 €)
Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld, Wohnungsführsorge
Für dienstlich angeordnete Reisen zahlt der Bund eine Vergütung, die aus Fahrtkosten sowie Tage- und gegebenenfalls Übernachtungsgeld oder Aufwandsvergütung besteht. Für Umzüge an einen anderen Ort, die bei Einstellung, Abordnung oder Versetzung aus dienstlichen Gründen notwendig sind, wird eine Umzugskostenvergütung gewährt (Beförderungsauslagen, Reisekosten, Pauschvergütung).
Bei getrennter Haushaltsführung aus den genannten Gründen wird als Ausgleich der Mehraufwendungen Trennungsgeld gezahlt.
Beihilfe und Vorschüsse, Familienheimfahrten
Beamte/-innen erhalten zu Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen für sich und ihre Angehörigen Beihilfen. Aus bestimmten Anlässen können sie auch unverzinsliche Gehaltsvorschüsse beantragen. In besonderen Fällen (z. B. Heirat, Wohnungswechsel aus zwingenden Gründen, erstmalige Begründung eines Hausstandes etc.), können unverzinsliche Gehaltsvorschüsse bis zu 2.556,00 Euro gezahlt werden. Nähere Informationen – insbesondere zu den Voraussetzungen und den Rückzahlungsmodalitäten – erhaltet ihr beim Dezernat IV 2 bei der für euch zuständigen
Wehrbereichsverwaltung
Leben verheiratete Beamte/-innen von ihren Familien getrennt, wird ihnen für die Dauer des Anspruchs auf Trennungsgeld für Familienheimfahrten Sonderurlaub, im allgemeinen zwischen neun und zwölf Werktagen im Urlaubsjahr, gewährt.
Mutterschutz, Erziehungsurlaub, Erziehungsgeld und Betreuungsurlaub
Beschäftigte dürfen während der Schwangerschaft nicht zu Dienstleistungen herangezogen werden, die Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährden. Nähere Regelungen, auch zu den Schutzfristen vor und nach der Geburt, ergeben sich aus den mutterschutzrechtlichen Vorschriften.
Beschäftigte können Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge / Entgelt bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen. Die Höchstdauer für eine Beurlaubung ohne Besoldung bei Kinderbetreuung oder Pflege von Angehöhrigen beträgt 15 Jahre. Weiterhin besteht der Anspruch auf Erziehungs-/Elterngeld. Es richtet sich nach dem Einkommen und wird durch die in den jeweiligen Bundesländern zuständigen Behörden gezahlt. Erziehungsgeld/Elterngeld erhalten Auszubildende unabhängig davon, ob sie ihre Ausbildung unterbrechen oder nicht.
Krankenversicherung für Beamte
Beamtinnen und Beamte sind von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit. Sie haben Anspruch auf Beihilfen für Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen. Eine Verpflichtung zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung besteht nicht, ist aber zur Absicherung der über den Beihilfeanspruch hinausgehenden Restkosten (Beihilfeanspruch 50 % bis 80 %) empfehlenswert.
Bzw. in den FAQ's: Wie ist das mit der Beihilfe / Krankenversicherung für Beamte?
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