Hi,
Ich weiß nicht in wie fern das noch zur Klärung beitragen kann, aber hier mal eine Antwort des Landtags von BaWü.
Ist zwar von 2009, gilt meines Wissens nach aber immer noch so.
Wichtig sind die Punkte 4 und 5.
http://www2.landtag-bw.de/WP14/Drucksachen/5000/14_5435_d.pdfNachtrag:
Ist mir gerade noch eingefallen zu dem Thema von wegen Bundeswehr-Feuerwehrmann und deshalb Sonderrechte.
Feuerwehr = Sonderrechte Perosonengebunden
Rettungsdienst = Sonderrechte Fahrzeuggebunden
In der Situation ist er als Rettungsdienstler alarmiert und hat deshalb kein Anrecht auf Sonderrechte.
StVO
§ 35 Sonderrechte
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die
Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
und
(5a)
Fahrzeuge des Rettungsdiensts sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.