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Autor Thema: Sonderrechte in Anspruch nehmen  (Gelesen 21086 mal)

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Abraxsas

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Antwort #15 am: 21. März 2013, 18:52 Uhr
Wieso willst Du dich absichern?
 



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    Antwort #16 am: 21. März 2013, 18:56 Uhr
    Damit ich nichts behaupte was ich nicht genau weiß oder was nicht stimmt.
     


    Abraxsas

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    Antwort #17 am: 21. März 2013, 19:00 Uhr
    achso, dann halt uns doch mal hier auf dem Laufenden. Klingt so als würden da noch ein paar lustige Begründungen kommen :-)
     


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    Antwort #18 am: 21. März 2013, 19:00 Uhr
    Zitat von: "Flohfeuerwehr" post=2121
    Also, das sind zwei paar verschiedene Schuhe, nur weil er Angehöriger der BwFw ist, hat er kein Recht Sondersignale (Blaulicht) in Anspruch zu nehmen, ich denke wenn der Arbeitgeber das Spitz bekommt kann er schönen Ärger bekommen.

    Wenn er keine Genehmigung einer Behörde für die Benutzung von Sondersignalen hat, dann ist das illegal.

    Wir wissen doch, zu Sondersignale gehört nicht nur das Blaulicht, sondern auch die Aukustik (Martinshorn).

    Der Kollege ist auf dem Tanz auf dem Drahtseil.


    Genau das gleich hatte ich auch gedacht und gesagt. Leider besteht er auf sein Recht weiterhin!
     



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    Antwort #19 am: 21. März 2013, 19:01 Uhr
    Zitat von: "Abraxsas" post=2128
    achso, dann halt uns doch mal hier auf dem Laufenden. Klingt so als würden da noch ein paar lustige Begründungen kommen :-)


    Ja werde ich tun!
     


    Firmenic

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    Antwort #20 am: 21. März 2013, 19:32 Uhr
    Hi,

    Ich weiß nicht in wie fern das noch zur Klärung beitragen kann, aber hier mal eine Antwort des Landtags von BaWü.
    Ist zwar von 2009, gilt meines Wissens nach aber immer noch so.

    Wichtig sind die Punkte 4 und 5.

    http://www2.landtag-bw.de/WP14/Drucksachen/5000/14_5435_d.pdf


    Nachtrag:

    Ist mir gerade noch eingefallen zu dem Thema von wegen Bundeswehr-Feuerwehrmann und deshalb Sonderrechte.

    Feuerwehr = Sonderrechte Perosonengebunden
    Rettungsdienst = Sonderrechte Fahrzeuggebunden

    In der Situation ist er als Rettungsdienstler alarmiert und hat deshalb kein Anrecht auf Sonderrechte.

    StVO

    § 35 Sonderrechte
    (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

    und

    (5a) Fahrzeuge des Rettungsdiensts sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
     


     

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