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Autor Thema: Ausbildung zum Rettungssanitäter bei der BwF?  (Gelesen 62142 mal)

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Ranger

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Antwort #45 am: 09. März 2017, 10:56 Uhr
Wäre die Sanstaffel Rund um die Uhr im Dienst würde ich es verstehen aber hier geht es um einen Art First Responder Dienst bei zeitkritischen Notfälle.
Klar, für die übrige Zeit kommt der RD von draußen nur braucht der auch mal länger und gerade dieses zeitkritische Fenster kann man schließen. Es muss keine Ausbildung als RS sein da diese schon sehr zeitaufwendig ist aber sowas wie First Responder mit der nötigen Ausrüstung wäre machbar. Siehe Beispiel Erding.
Dann gibt es auch Standorte wo es gar keine Sanstaffel gibt.
Es kommt nicht von ungefähr dass es auf dem Land immermehr First Responder/HvO Einheiten gibt. Der Rettungsdienst hat richtige Personalprobleme und ein großes Gebiet abzudecken.
Man kommt sich schon blöd vor wenn man, außerhalb der Dienstzeit der Sanstaffel, zu einem medizinischen Notfall gerufen wird und max. Pflaster kleben kann bzw. Händchen halten. Da kam dann schon die Frage: Ihr seid doch ne Berufsfeuerwehr, habt ihr keine medizinische Grundkenntnisse?

Aber gut, zurzeit gibt es wichtigere Dinge und größere Probleme als dieses.

Gruß Ranger
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Jochen 1511

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Antwort #46 am: 09. März 2017, 12:19 Uhr
Hallo zusammen!

Ich muss da Ranger Recht geben, gibt mit Sicherheit wichtigeres momentan...
Allerdings geb ich ihm auch Recht mit dem First Responder. Das Problem daran ist halt nur das die First Responder bei uns m Kreis alles ausgebildete RSler sind oder zumindest RH. Es gäbe mit Sicherheit viele Möglichkeiten da etwas draus zu machen, das liegt aber nicht an uns . Hab damals zur Überbrückung schon den RH gemacht, vielleicht schaffe ich es ja zeitlich noch den RS zu machen und wenn man so etwas fördern würde, fänd ich das schon ne prima Sache!! Der zeitliche Aspekt spielt natürlich auch eine Rolle aber da darf man auch ruhig mal was außerhalb der Dienstzeit machen, beispielsweise die Praktika, da kann man auch mal etwas entgegen kommen und die während der Dienstfreien Zeit erledigen. Ich persönlich hätte damit ehrlich gesagt keine Probleme, die Kollegen in den Kommunen lernen ja auch während ihrer dienstfreien Zeit.
 


Alexander

Antwort #47 am: 09. März 2017, 12:58 Uhr
Es ist aber auch nicht mit der Sache getan, wenn alle ein RS haben.

In Bayern fällt der FR nicht unter die Pflichtaufgaben der Feuerwehr.
Sonderrechte dürfen nur unter bestimmten Vorraussetzungen in Anspruch genommen etc.

Wer zumindest in Bayern ausnahmsweise, weil mal kein Rettungsmittel verfügbar ist zum First Responder alarmiert wird, würde ich tunlichst raten die Finger vom Blaulichtschalter zu lassen.
« Letzte Änderung: 09. März 2017, 13:11 Uhr von Alexander »
 


Ranger

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Antwort #48 am: 09. März 2017, 13:07 Uhr
@Alexander ich rede ja nur von unserem Einsatzbereich als BwFw und der hört idr am Zaun auf.

In meinem Gefilde wo ich unterwegs bin gibt's First Responder/HvO von San A bis RettAss/NFS alles.
Es gibt ja auch einen eigenen First Responder Lehrgang, der würde für uns reichen. Zusätzlich noch einen gut ausgestatteten Rettungsrucksack der den Namen auch verdient hat.

Ich hab meine komplette rettungsdienstliche Ausbildung ehrenamtlich in meiner Freizeit/Urlaub gemacht, nicht nur aus Eigennutz sondern weil mich das Thema sehr interessiert und mich einfach in mein Horizont als Feuerwehrmann erweitert. Man kennt einfach beide Seiten. Bekam da aber auch bisschen Unterstützung von meinen WAL dass ich meine Freischichten und Urlaub so legen konnte das ich damit was anfangen konnte.

Bei mir auf der Schicht sind jetzt n paar Leute mit rettungsdienstlicher Ausbildung und haben unseren  Rettungsrucksack mit den möglichen Ausrüstungsgegenstände erweitert und organisieren uns selber.

Viel hängt auch von der Initiative eines LeiterFw ab. Wenn der darauf Wert legt und was organisieren kann (vielleicht mit Unterstützung der SanAk) dann geht auch viel ohne großes zutun vom Zentrum Brandschutz.

Ich kann aber auch verstehen wenn man sich nicht noch mehr Baustellen aufmachen will.

Wie gesagt, es gibt genug anderes zu tun und aufzuarbeiten. Bevor das nicht geschehen ist brauchen wir andere Dinge (auch wenn sie vll. Sinnvoll wären) anfangen.

Gruß Ranger




« Letzte Änderung: 09. März 2017, 13:11 Uhr von Ranger »
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Antwort #49 am: 09. März 2017, 13:27 Uhr
Sonderrechte dürfen nur unter bestimmten Vorraussetzungen in Anspruch genommen etc.

Wer zumindest in Bayern ausnahmsweise, weil mal kein Rettungsmittel verfügbar ist zum First Responder alarmiert wird, würde ich tunlichst raten die Finger vom Blaulichtschalter zu lassen.

Das ist so nicht ganz korrekt. Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat genau dies in einer allgemeinverfügung zum Vollzug der StVO geregelt.

Ich zitiere einfach mal daraus:
1.
Sonderrechte für Einsatzfahrzeuge von Ersthelfergruppen der Feuerwehr und der im Rettungsdienst tätigen Hilfsorganisationen
1.1
Einsatzfahrzeuge von örtlichen Einrichtungen organisierter Erster Hilfe (Ersthelfergruppen) der Feuerwehr und der im Rettungsdienst tätigen Hilfsorganisationen sind wie Fahrzeuge des Rettungsdienstes von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
1.2
Berechtigt sind nur solche Ersthelfergruppen, die auf Dauer angelegt, planmäßig Erste Hilfe am Notfallort bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes leisten.
Die Ersthelfergruppe muss dazu in die Alarmierungsplanung des örtlich zuständigen Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung eingebunden sein. Die Alarmierung darf nur durch die Integrierte Leitstelle/Rettungsleitstelle und nur dann erfolgen, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden
.....

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lampuser

Antwort #50 am: 09. März 2017, 13:48 Uhr
Liebe Kollegen,
wartet doch nun ab. Den zuständigen Stellen nach ist die Vorschrift fertig und befindet sich in der Zeichnung, wie lange die auch immer dauern wird.
Danach gibt es Ansprüche auf Ausbildung und Material.

Unser Ltr Fw legt auch Wert drauf, sodass wir bisher eine eigene FR Ausbildung mit den Kollegen machen und praktizieren.
Nun wird das aber bald nicht mehr ein lokales Phänomen sein, sondern bundesweit kommen. Also harren wir der Dinge...
 


Alexander

Antwort #51 am: 09. März 2017, 14:27 Uhr
Wer zumindest in Bayern ausnahmsweise, weil mal kein Rettungsmittel verfügbar ist zum First Responder alarmiert wird, würde ich tunlichst raten die Finger vom Blaulichtschalter zu lassen.

Ich zitiere einfach mal daraus:

1.2
Berechtigt sind nur solche Ersthelfergruppen, die auf Dauer angelegt, planmäßig Erste Hilfe am Notfallort bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes leisten.

Und wo ist da jetzt ein Widerspruch von mir?
Ich schrieb wer ausnahmsweise zu nem FR alarmiert wurde, darf keine Sonderrechte in Anspruch nehmen.
Du zitierst doch selber, brechtigt sind nur auf Dauer angelegt und planmäßig Erste Hilfe leisten.
Von auf Dauer angelegt und planmäßig kann ja wohl bei ausnahmsweise alarmiert keine Rede sein.
 


Ranger

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Antwort #52 am: 09. März 2017, 15:08 Uhr
Stimmt Alexander, hab das ausnahmsweise bei deinen Beitrag überlesen.
Aber wer einen First Responder Dienst offiziell durchführt der wird dann nicht ausnahmsweise alarmiert sondern ab ein bestimmtes Stichwort automatisch.

Das gilt für uns eh nicht wenn wir in unseren Bereich First Responder fahren.
Ist kein öffentlicher Verkehrsraum.

Gruß Ranger
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Alexander

Antwort #53 am: 09. März 2017, 15:16 Uhr
Das gilt für uns eh nicht wenn wir in unseren Bereich First Responder fahren.
Ist kein öffentlicher Verkehrsraum.
Auch das würde ich pauschal nicht auf alle Standorte übertragen.
Es gibt zahlreiche Standorte wo die BwF für mehrere Kasernen zuständig ist und diese sind durch öffentliche Straßen miteinander verbunden.
 


lampuser

Antwort #54 am: 09. März 2017, 20:25 Uhr
Ich gehe mal davon aus, dass die FR Sache erstmal nur für die eigene Liegenschaft gelten wird, was den Einsatzbereich angeht. Was danach kommt gilt abzuwarten.

Wer, wie nach welchem Paragraphen nun da seine Sonder- und Wegerechte nutzt.... also ich denke wir haben das alle mal in der Laufbahnausbildung gelernt und ggf. das Wissen aufgrund eigener Tätigkeit im Blaulicht-Milieu vertieft.

Somit sollte jeder Kollege über die rechtlichen Voraussetzungen als auch Konsequenzen bescheid wissen, ohne das man sich hier über den ein oder anderen Paragraphen auseinander setzen muss.

schönen Abend
 
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