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Autor Thema: 48 Std. Woche  (Gelesen 44757 mal)

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Schmidt-Zenner

Antwort #15 am: 13. Juli 2017, 10:00 Uhr
Warum verstoßen wir gegen die EU Arbeitszeitrichtlinie?

...
b)  für  Artikel  6  (wöchentliche  Höchstarbeitszeit)  einen  Bezugs-
zeitraum  bis  zu  vier  Monaten;


Berechnung der Ruhezeit :

6 x 11 Stunden  je Tag + 1 x 24 Stunden je 7 Tage = 90 Stunden Ruhezeit je 7 Tage

Berechnung der Arbeitszeit:

6x 13 Stunden je Tag = 78 Stunden Arbeitszeit je 7 Tage ohne Abzug der Pausenzeiten
 



Alexander

Antwort #16 am: 13. Juli 2017, 10:24 Uhr
Das Abweichungen nur in der Arbeitszeit gelten davon steht da nichts.
Es dürfen generell Abweichungen vom Artikel 16 gemacht werden, auch vom Bezugszeitraum.

Wo ich mit dir übereinstimme ist was die Ruhezeiten angeht.
In meinen Augen müsste, wenn um 6 Uhr aufstehen ist und reinemachen zur Schichtübergabe ansteht spätestens um 19 Uhr die Ruhezeit beginnen, auch was den Startdienst auf den Flugplätzen betrifft.
Aber dennoch sollte man die Kirche im Dorf lassen.
Es sind eigentlich bei solchen Aktionen eigentlich nie Verbesserungen für uns eingetreten.
 


Schmidt-Zenner

Antwort #17 am: 13. Juli 2017, 11:01 Uhr
Ich sage ja es sollte jeder für sich bewerten ob er damit konform geht. Fakt ist doch aber auch die Arbeitszeit wurde nach oben angepasst von 40 Stunden auf 48 Stunden was auch so rechtens ist. Allerdings möchte man sich nicht auf einen aus Arbeitsschutzrechtlich beschränken Zeitraum einlassen und da eine Ausnahme in Anspruch nehmen die so nicht rechtens ist. Ich spreche hier nur von der Zeitspanne 54 Stunden.

 


Schmidt-Zenner

Antwort #18 am: 13. Juli 2017, 11:38 Uhr
Wäre es nicht schon eine Verbesserung wenn die Planung von 4x24 Stunden = 96 Stunden nicht mehr vor kommt?! Was ja rein theoretisch bei richtiger Auslegung der möglichen Arbeitszeit pro 7 Tage ( 78 Stunden)  gar nicht vorkommen darf.
 



Alexander

Antwort #19 am: 13. Juli 2017, 12:37 Uhr
Wäre es nicht schon eine Verbesserung wenn die Planung von 4x24 Stunden = 96 Stunden nicht mehr vor kommt?! Was ja rein theoretisch bei richtiger Auslegung der möglichen Arbeitszeit pro 7 Tage ( 78 Stunden)  gar nicht vorkommen darf.
Warum nicht?
Artikel 16
Bezugszeiträume
Die Mitgliedstaaten können für die Anwendung der folgenden Artikel einen Bezugszeitraum vorsehen, und zwar
a) für Artikel 5 (wöchentliche Ruhezeit) einen Bezugszeitraum bis zu 14 Tagen;
Somit gilt nicht der Siebentagezeitraum sondern 14 Tage, damit kannst du theoretisch 4 Schichten a 24 Std hintereinander machen, wenn du die nächste Woche frei hast.
 


Schmidt-Zenner

Antwort #20 am: 13. Juli 2017, 13:14 Uhr
Stimmt! Wenn! ;)

Naja mein Standpunkt habe ich Kundgetan und bis in die kleinste Spitzfindigkeit möchte ich das nicht Diskutieren, wie in einem meiner ersten Post schon angeführt.

Gruß Simon
 


Rainer

Antwort #21 am: 13. Juli 2017, 22:58 Uhr
Das mit den Bezugszeiträumen hatte ich schon vor drei oder vier Jahren moniert. Erst über den Personalrat, dann an den Leiter ZBrdSchBw.
 


Alexander

Antwort #22 am: 14. Juli 2017, 13:15 Uhr
Das mit den Bezugszeiträumen hatte ich schon vor drei oder vier Jahren moniert. Erst über den Personalrat, dann an den Leiter ZBrdSchBw.
Und was kam raus?
 



Rainer

Antwort #23 am: 17. Juli 2017, 18:36 Uhr
Nix kam raus.
 


Knoller

Antwort #24 am: 19. Juli 2017, 10:05 Uhr
Hallo Kollegen,

meiner Meinung nach wäre der vier - Monatszeitraum sinnvoller als die Stundenverteilung über zwölf Monate. Denn derzeit könnte man in den Monaten, in denen wenig Betrieb ist (Platzschließung, ect.) Stunden sparen, d.h. weniger wie 48 Std leisten, um in Monaten die denen viel Betrieb ist oder in der Urlaubszeit, die Stunden wieder ausgleichen. Und dies kann und sollte nicht sein. Das würde bedeuten, dass einer im Januar nur wenige Stunden leistet um im Juli bis zu 340 Stunden zu Verfügung zu stehen  und das kann nicht sein. Ziel muss es sein, dass jeder annähernd 48 Std pro Woche im Monat leistet. ob er vier mal 24 Std. am Stück leistet soll ihm überlassen werden, wenn er dafür eine Woche Freizeit generieren kann. Dies wäre bei Pendlern die einen weiten Weg haben sinnvoll.  Dies geht nur, wenn es der Dienstbetrieb und die Antretestärken  es zulassen. Ebenso soll es nicht sein, dass Personal mit Minusstunden in das nächste Jahr gehen.

Knoller
 
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    Antwort #25 am: 21. Juli 2017, 08:02 Uhr
    Guten Morgen,

    der Bezugszeitraum von vier Monaten wäre eigentlich obligatorisch. Art. 17 2003/88/EG eröffnet jedoch die Möglichkeit abzuweichen. Diese Abweichung schlägt sich in der AZV nieder. Die Frage wäre nun, ob es sich bei der AZV um eine europarechtskonforme Verordnung handelt (im Übrigen bedarf es für den öffentl. Dienst des Bundes KEINER Transformation europäischer Richtlinien ins nationale Recht - sie wirken unmittelbar gegen den Dienstherrn). Auch wenn die 2003/88/EG für den öffentlichen Dienst anzuwenden ist, muss man die Details beachten. In Art. 17 Abs. 3 werden die Ausnahmetatbestände definiert. Danach sind Abweichungen vom Viermonatszeitraum für:
    iii) Presse-, Rundfunk-, Fernsehdiensten oder kinematografischer Produktion, Post oder Telekommunikation, Ambulanz-, Feuerwehr- oder Katastrophenschutzdiensten möglich. Das würde bedeuten, die Verlängerung des Bezugszeitraums auf 12 Monate sei europarechtskonform. Aber Abs. 3 2003/88/EG bezieht sich auf Abs. 2 2003/88/EG!!! Dort heißt es, dass im Wege von Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern Abweichungen möglich sind. Der Großteil der BwF-Kollegen steht allerdings in einem Sonderbeschäftigungsverhältnis (Beamte/r). Das bedeutet, dass es weder Tarifverträge für Beamte diesbzgl. geben kann, noch Vereinbarungen zw. Sozialpartnern (das sind die Tarifvertragsparteien) geschlossen werden können - die gibt es bei Sonderbeschäftigungsverhältnissen nicht. Daher handelt es sich bei der 12-Monatsregelung um einen klaren Verstoß gegen EU-Recht. Sämtliche deutschen Gerichte sind durch den EuGH aufgefordert europarechtskonform zu entscheiden. Folglich werden wir früher oder später die Viermonatsregelung bekommen. Das ist ein MUSS und kein Kann.

    Im Übrigen frage ich mich, woher die 54-Std. beim Opting-Out kommen? Art. 17 Abs. 5, 5. Absch. ist für mich eindeutig.

    VG
     
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    Martin

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    Antwort #26 am: 21. Juli 2017, 11:33 Uhr
    Oh Gott... nicht schon wieder die leidige Diskussion !

    Das Thema wurde hier schon langwierig diskutiert, guckst du hier:

    https://www.bundeswehr-feuerwehr.de/index.php?topic=1098.0

    1386 Antworten und 29928 Aufrufe sprechen für sich!
    « Letzte Änderung: 21. Juli 2017, 11:34 Uhr von Martin »
    Gruß Martin ;-)

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    Antwort #27 am: 21. Juli 2017, 11:47 Uhr
    Haha...ich habe zwar heute etwas Zeit, aber nicht um mir einen 93ig-seitigen Thread durchzulesen...witzig. 8)
     


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    Antwort #28 am: 21. Juli 2017, 13:30 Uhr
    Trotz des Verweises auf einen zugegebener Maßen sehr umfangreichen Thread, könnte mir vlt. jemand den genauen Fundort der 54 Std.-Regel in einer europäischen Richtlinie nennen?

    Danke und VG
     


    Martin

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    Antwort #29 am: 21. Juli 2017, 14:15 Uhr
    Der Deutsche Bundestag änderte  2004 das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und stellte den Bereitschaftsdienst mit der Arbeitsbereitschaft gleich; somit ist Bereitschaftsdienst der Arbeitszeit zuzuordnen, die im Grundsatz 48 Wochenstunden nicht überschreiten darf.

    Allerdings eröffnet das ArbZG die Option einer abweichenden Vereinbarung der Arbeitszeit mit oder ohne Zeitausgleich durch eine Kollektivvereinbarung, wenn Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst in erheblichem Umfang anfallen. Dieses sog. Opt-out lässt die geltende EU-Arbeitszeitrichtlinie ausdrücklich zu.


    Im Übrigen frage ich mich, woher die 54-Std. beim Opting-Out kommen? Art. 17 Abs. 5, 5. Absch. ist für mich eindeutig.

    VG

    Durch die freiwillige Insividualvereinbarung (Opt-Out-Regelung) eines (Feuerwehr-)Beamten mit seinem Dienstherrn, nach der er bereit ist, über 48 Stunden hinaus Dienst bis zur höchstmöglichen Arbeitszeit von 56 54 Stunden (Opt-out Regelung BwF) zu leisten, wird die Öffnungklausel des Art. 22 Abs. 1 RL 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) ausgefüllt. Art. 6 der Arbeitszeitrichtlinie ist in diesem Fall nicht anwendbar.



    Angeheftet die EU Richtlinie


    "Wohl bekomms..."
    « Letzte Änderung: 21. Juli 2017, 21:10 Uhr von Martin, Grund: Berichtigung »
    Gruß Martin ;-)

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