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Es sind 24 Einträge im Lexikon.| Begriff | Definition |
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| Ersatzdienst |
Als Wehrersatzdienst (nach Artikel 12a Abs. 2 des Grundgesetzes „Ersatzdienst“ genannt) bezeichnet man Dienste, die anstelle des Wehrdienstes zur Ableistung der Wehrpflicht geleistet werden können. Grundsätzlich ist der Wehrdienst die Normalform. Zwischen ihm und dem Zivildienst als Wehrersatzdienst besteht kein Wahlrecht, sehr wohl aber ein Recht auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen. Die anderen Formen des Wehrersatzdienstes können aber frei gewählt werden; teilweise ist jedoch die Zustimmung der zuständigen Behörde notwendig. |