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Begriff Definition
Dienstherr

Dienstherr ist gem. § 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) die beamtenrechtliche Bezeichnung für eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Körperschaft, Anstalt oder Stiftung), die das Recht hat, Beamte zu beschäftigen. Bund, Länder und Gemeinden haben dieses Recht originär, andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes nur dann, wenn ihnen dieses Recht – üblicherweise durch ein Gesetz – zugestanden wird.

Domain

Eine Domain (auch Domäne) dient der Identifikation von Internetseiten (z. B. bezeichnung.de) und besteht aus einer individuellen Bezeichnung gefolgt von einem Punkt und einer länder- oder organisationsspezifischen Kennung (Top-Level-Domain, etwa .de für Deutschland); häufig ist der Bezeichnung das typische Präfix www. vorangestellt. Technisch gesehen handelt es sich um einen Namensraum, der zusammen mit dem Hostnamen dazu dient, Computer im Internet zu identifizieren, und der unter anderem Bestandteil der URL einer Webseite ist (beispielsweise http://www.bezeichnung.de/thema.html). Domains stellen dabei einen zusammenhängenden Teilbereich des hierarchischen DNS-Namensraumes dar.

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