Glossary of terms used on this site
Es sind 24 Einträge im Lexikon.| Begriff | Definition |
|---|---|
| (mD) |
mittlerer Dienst |
| Beamtin/Beamter |
Staatsrechtlich ist ein Beamter eine von einem Dienstherrn in ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis berufene Person. Die Beamten im staatsrechtlichen Sinne bilden gemeinsam mit den (ehemals als Angestellte und Arbeiter bezeichneten) Beschäftigten, Soldaten und Richtern den öffentlichen Dienst. |
| Beihilfe |
Die Beihilfe ist eine finanzielle Unterstützung in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen für deutsche Beamte, Soldaten und Berufsrichter, deren Kinder sowie deren Ehepartner, soweit diese nicht selbst sozialversicherungspflichtig sind. Die Beihilfe ist Teil der Alimentation und damit der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. |
| Bundesverwaltungsamt |
Das Bundesverwaltungsamt (BVA) ist eine deutsche Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministerium des Innern mit Hauptsitz in Köln und verschiedenen Außenstellen |
| Bundeswehr-Dienstleistungszentrum |
Ein Bundeswehr-Dienstleistungszentrum (BwDLZ) ist eine Ortsbehörde (untere Bundesbehörde) der Territorialen Wehrverwaltung der Bundeswehr und als solche einer Wehrbereichsverwaltung (Mittelbehörde) nachgeordnet. Das BwDLZ gehört damit zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung. Die derzeit 59 BwDLZ bilden ein flächendeckendes Netz in der Bundesrepublik. Bis Ende 2006 hießen diese Behörden "Standortverwaltungen". |
| BwDLZ |
Ein Bundeswehr-Dienstleistungszentrum (BwDLZ) ist eine Ortsbehörde (untere Bundesbehörde) der Territorialen Wehrverwaltung der Bundeswehr und als solche einer Wehrbereichsverwaltung (Mittelbehörde) nachgeordnet. Das BwDLZ gehört damit zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung. Die derzeit 59 BwDLZ bilden ein flächendeckendes Netz in der Bundesrepublik. Bis Ende 2006 hießen diese Behörden "Standortverwaltungen". |
| BwF |
Bundeswehr-Feuerwehr |
| Dienstherr |
Dienstherr ist gem. § 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) die beamtenrechtliche Bezeichnung für eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Körperschaft, Anstalt oder Stiftung), die das Recht hat, Beamte zu beschäftigen. Bund, Länder und Gemeinden haben dieses Recht originär, andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes nur dann, wenn ihnen dieses Recht – üblicherweise durch ein Gesetz – zugestanden wird. |
| Domain |
Eine Domain (auch Domäne) dient der Identifikation von Internetseiten (z. B. bezeichnung.de) und besteht aus einer individuellen Bezeichnung gefolgt von einem Punkt und einer länder- oder organisationsspezifischen Kennung (Top-Level-Domain, etwa .de für Deutschland); häufig ist der Bezeichnung das typische Präfix www. vorangestellt. Technisch gesehen handelt es sich um einen Namensraum, der zusammen mit dem Hostnamen dazu dient, Computer im Internet zu identifizieren, und der unter anderem Bestandteil der URL einer Webseite ist (beispielsweise http://www.bezeichnung.de/thema.html). Domains stellen dabei einen zusammenhängenden Teilbereich des hierarchischen DNS-Namensraumes dar. |
| Ersatzdienst |
Als Wehrersatzdienst (nach Artikel 12a Abs. 2 des Grundgesetzes „Ersatzdienst“ genannt) bezeichnet man Dienste, die anstelle des Wehrdienstes zur Ableistung der Wehrpflicht geleistet werden können. Grundsätzlich ist der Wehrdienst die Normalform. Zwischen ihm und dem Zivildienst als Wehrersatzdienst besteht kein Wahlrecht, sehr wohl aber ein Recht auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen. Die anderen Formen des Wehrersatzdienstes können aber frei gewählt werden; teilweise ist jedoch die Zustimmung der zuständigen Behörde notwendig. |
| FFw |
Freiwillige Feuerwehr ist eine öffentliche Feuerwehr, die sich hauptsächlich aus ehrenamtlichen Mitgliedern, mitunter auch einigen hauptamtlichen Kräften zusammensetzt. |
| KatS |
Katastrophenschutz (KatS, KatSchutz) bezeichnet Maßnahmen, die getroffen werden, um Leben, Gesundheit oder die Umwelt in einer Katastrophe zu schützen. |
| KDV |
Kriegsdienstverweigerung (abgekürzt KDV) ist die Entscheidung einer Person, nicht am Kriegsdienst eines Staates teilzunehmen. |
| KV |
Krankenversicherung |
| KWEA |
Ein Kreiswehrersatzamt (KWEA) ist eine untere Bundesbehörde der Territorialen Wehrverwaltung auf Ortsebene (Ortsbehörde) mit der Hauptaufgabe, den Personalbedarf der Bundeswehr zu decken. Dazu werden junge, wehrpflichtige Männer für den Grundwehrdienst und Reservisten, die für Wehrübungen zur Verfügung stehen, herangezogen. Die Wehrpflichtigen werden bei einer Musterung auf ihre Tauglichkeit hin untersucht. Kreiswehrersatzämter sind nicht für die Einstellung von Zeitsoldaten zuständig. Dies sind die Zentren für Nachwuchsgewinnung (Laufbahnen der Mannschaften, Unteroffiziere und Feldwebel) und die Offizierbewerberprüfzentrale (Laufbahn der Offiziere). |